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Auftrag in der Werkstatt ist Auftrag, aber nicht mehr!

Bezieht sich der Werkstattauftrag auf spezielle Leistungen, ist die Kfz-Werkstatt nicht verpflichtet, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen oder den Kunden auf fällige Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Ausnahmen: Es liegt ein Mangel vor, den die Werkstatt bei der Arbeit hätte erkennen können. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG, Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 4 U 60/15). Im […]
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28.10.2016
ca. 3 Minuten
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Bezieht sich der Werkstattauftrag auf spezielle Leistungen, ist die Kfz-Werkstatt nicht verpflichtet, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen oder den Kunden auf fällige Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Ausnahmen: Es liegt ein Mangel vor, den die Werkstatt bei der Arbeit hätte erkennen können. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG, Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 4 U 60/15).

Im vorliegenden Fall brachte eine Kundin ihr Fahrzeug in die Werkstatt. Laut schriftlichem Werkstattauftrag sollte ein Reifenwechsel sowie eine Kontrolle der Vorder- und Hinterradachseinstellung vorgenommen werden. Die Werkstatt erledigte den Reifenwechsel. Zur Spureinstellung und Achsvermessung erfolgte eine Überführungsfahrt zu einer Subunternehmerin im Stadtgebiet (3 km Entfernung), weil die Werkstatt selbst an ihrem Standort nicht über einen Spurstand verfügt. Auf der Rückfahrt zur Werkstatt blieb das Fahrzeug nach einem Knall  liegen und musste zurück abgeschleppt werden.

 

Werkstatt berief sich auf die vereinbarten Leistungen

Der beauftragte Sachverständige der Kundin stellte fest, dass der Schaden durch einen Bruch der Umlenkrolle und der dazugehörigen Kunststoffummantelung eingetreten ist. Dadurch hätten alle Ventile auf die Kolben aufgesetzt. Der Motor müsse erneuert werden. Der Kilometerstand betrug bei Annahme in der Werkstatt fast exakt 90.000 km. Der von der Kundin eingereichte Wartungsplan des Herstellers sieht vor, dass der Zahnriemen bei einem Fahrzeug dieses Typs alle vier Jahre oder bei einer Laufleistung von erneut 60.000 km gewechselt werden soll. Bei einem Fahrzeugalter von sechs Jahren bzw. einer Laufleistung von 90.000 km ist ein Serviceintervall vorgesehen, der die Kontrolle des Zahnriemens beinhaltet. Der Zahnriemen und die dazugehörigen Teile sind zu prüfen, erforderlichenfalls zu korrigieren […] oder auszuwechseln.

Die Kundin meinte, die Werkstatt hätte sie darauf hinweisen müssen. Die Werkstatt hielt entgegen, dass sie dazu keinen Auftrag gehabt habe, sondern nur die vereinbarten Leistungen zu erfüllen habe.

 

Auftrag bezog sich auf spezielle Leistungen, aber nicht auf eine allgemeine Fahrzeuginspektion

Das Gericht gab der Werkstatt Recht. Der Werkstattauftrag habe nicht eine allgemeine Fahrzeuginspektion umfasst. Der Auftrag habe sich auf spezielle Leistungen bezogen, damit sei die Werkstatt nicht verpflichtet gewesen, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen oder auf fällige Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Anders sei dies nur, wenn ein Mangel vorgelegen hätte, den die Werkstatt bei der Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten hätte erkennen können. Der Mangel am Zahnriemen stehe nicht im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag. Von einer Werkstatt, der ein konkreter Auftrag erteilt werde, könne nicht verlangt werden, dass auch sämtliche übrigen Teile ohne besonderen Auftrag überprüft werden.

 

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein schriftlicher und genau gefasster Werkstattauftrag ist. So konnte die beklagte Werkstatt dem Gericht plausibel machen, dass sie mit dem Zahnriemenwechsel gerade nicht beauftragt war.

Anders ist dies im Rahmen eines Auftrags zur umfassenden Inspektion. Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden, Maßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchzuführen. Bei einer Inspektion ist daher auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen und darüber hinaus auch auf solche, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht.

Halten Sie sich bei dem Werkstattauftrag an diese Regeln:

  1. Formulieren Sie den Werkstattauftrag so deutlich wie möglich. Steht fest, dass die Reparatur einen Wechsel der Bremsscheiben und -beläge beinhalten soll, muss dieses auch in den Auftrag.
  2. Vermeiden Sie Pauschalaufträge! Also nicht: TÜV-fertig machen oder Fit für den Urlaub. Schreiben Sie stattdessen detailliert auf, welche Leistungen durchgeführt werden müssen.
  3. Der Vorab-Check auf der Hebebühne ist meist die Regel. So können in Anwesenheit des Kunden der Reparaturumfang und die voraussichtlichen Kosten besprochen werden. Dieses Ergebnis sollte dann Teil des Werkstattauftrags sein.
  4. Der Werkstattauftrag sollte alle erforderlichen Fahrzeug- und Kundendaten (besonders eine Telefonnummer des Kunden für eventuell erforderliche Rücksprachen!) aufführen.
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