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Betreiber einer Parkgarage haftet für Schaden am abgestellten Auto!

Knapp 1.000 Euro Schadenersatz plus Mehrwertsteuer plus Nutzungsausfall für zwei Tage: Hierzu verurteilte das Amtsgericht Hannover (Urt. v. 25.10.2016, Az. 565 C 11773/15) den Betreiber einer Parkgarage wegen Schäden an einem abgestellten Auto. Auto durch herabgefallenen Putz in der Parkgarage stark beschädigt Der Inhaber eines Autos buchte beim Betreiber einer Parkgarage für die Zeit seines […]
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26.10.2016
ca. 2 Minuten
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Knapp 1.000 Euro Schadenersatz plus Mehrwertsteuer plus Nutzungsausfall für zwei Tage: Hierzu verurteilte das Amtsgericht Hannover (Urt. v. 25.10.2016, Az. 565 C 11773/15) den Betreiber einer Parkgarage wegen Schäden an einem abgestellten Auto.

Auto durch herabgefallenen Putz in der Parkgarage stark beschädigt

Der Inhaber eines Autos buchte beim Betreiber einer Parkgarage für die Zeit seines 12-tägigen Urlaubs einen Parkplatz zu einer Parkgebühr von 53 Euro. Er stellte den Wagen ordnungsgemäß ab. Als er am Ende der Buchungszeit zu seinem Fahrzeug zurückgekehrte, stellte er fest, dass sich von der Wand offenbar großflächig Putz gelöst hatte und auf das Fahrzeug gefallen war. Es kam zu erheblichen Beschädigungen durch den herabgefallenen Putz im Bereich der Motorhaube und des Kotflügels. Nach einem Kostenvoranschlag sollten Lackiererarbeiten in Höhe von 715 Euro erforderlich geworden sein. Zusätzlich wurde eine Nebenkostenpauschale von 25 Euro geltend gemacht.

Der Betreiber der Parkgarage bestritt, für den Schaden verantwortlich zu sein. Der Putz hatte sich von der Wand eines Nachbargebäudes gelöst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Parkhauses sei eine Haftung für Fremdschäden ausgeschlossen.

Sachverständiger legte Schadenshöhe fest

Das Gericht erhob Beweis, indem es ein Sachverständigengutachten einholte. Hierbei ging es um die Fragen, wie der Schaden entstanden und wie hoch der Schaden sei. Der Sachverständige stellte fest, dass die entstandenen Lackschäden eine Reparatur in Höhe von 972,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erfordere. Außerdem sei ein Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von 2 Tagen zu erwarten. Aufgrund des Gutachtens erweiterte der Kfz-Inhaber den Antrag zur Schadenshöhe entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Richterin stellte fest, dass der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes verschuldensunabhängig für Schäden an dort abgestellten Fahrzeugen hafte.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover, Urteil vom 25.10.206, Az.: 565 C 11773/15

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wie kann es sein, dass der Kfz-Inhaber vor Gericht knapp 750 Euro einforderte, aber der vom Gericht bestellte Sachverständige zum Ergebnis kam, dass knapp 1.000 Euro – und damit gleich 25% mehr – Schaden entstanden sei? Hierzu muss man wissen, dass bei jedem Gutachten, das ein Sachverständiger erstellt, letztlich der Schaden auch stets nur geschätzt wird. Und diese kann eben im Einzelfall abweichen – mal nach oben und mal nach unten. In diesem Fall hatte der Kfz-Inhaber Glück: Es ging nach oben. Ein kluger Schachzug: Der Rechtsanwalt des Kfz-Inhaber erweiterte daraufhin sofort den Antrag.

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