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Keine gesetzliche Grundlage für Verkehrsüberwachung!

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat dem Land Niedersachen am 12.03.2019 untersagt, Geschwindigkeitskontrollen mittels der Anlage Section Control auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen! In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu: “Durch Section Control werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese […]
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12.03.2019
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat dem Land Niedersachen am 12.03.2019 untersagt, Geschwindigkeitskontrollen mittels der Anlage Section Control auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen!

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu:

Durch Section Control werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass Section Control sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.

An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert.

Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von Section Control hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf Section Control angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.

Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen.

Az.: 7 A 849/19 (Klage); 7 B 850/19 (Eilverfahren)”

 

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