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LKW oder nicht? Zur steuerrechtlichen Einordnung sogenannter Pickups

PKW werden in Deutschland nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert, LKW – erheblich günstiger – nach Gewicht. Bei großvolumigen SUVs oder Pickups lassen sich daher mit einer LKW-Zulassung leicht bis zu mehrere hundert Euro an Steuern sparen. Allerdings gehen die Ansichten von Halter und Zollverwaltung hinsichtlich der Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW oftmals auseinander, […]
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10.02.2017
ca. 4 Minuten
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PKW werden in Deutschland nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert, LKW – erheblich günstiger – nach Gewicht. Bei großvolumigen SUVs oder Pickups lassen sich daher mit einer LKW-Zulassung leicht bis zu mehrere hundert Euro an Steuern sparen. Allerdings gehen die Ansichten von Halter und Zollverwaltung hinsichtlich der Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW oftmals auseinander, und das führt dann auch schon mal zum Rechtsstreit an anderer Front.

Was war passiert?

Die Käuferin erwarb bei der Verkäuferin einen Pickup. Während des Verkaufsgesprächs machte die Käuferin deutlich, dass es ihr auf die Besteuerung als LKW ankomme. Der Verkaufsprospekt beschrieb das Fahrzeug als LKW, es war nur als solcher versicherbar und in den Zulassungspapieren stand ebenfalls LKW – im Kaufvertrag war das Fahrzeug allerdings als Pkw Pickup ausgewiesen. Der Zollverwaltung war die Beurteilung der Zulassungsbehörde ebenso egal wie die Einschätzung der Versicherung. Sie stufte das Fahrzeug als PKW ein und setzte die Kfz-Steuer dementsprechend höher fest als es bei einer Einstufung als LKW der Fall gewesen wäre.

Eine Einstufung als LKW wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen; hierfür hätte die Käuferin aber erhebliche bauliche Umbauten vornehmen müssen. Dies wollte sie nicht und erklärte gegenüber der Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei berief sie sich insbesondere auf eine Vereinbarung mit der Verkäuferin zur Besteuerung des Fahrzeugs als LKW. Die Verkäuferin ihrerseits berief sich u.a. darauf, dass im Kaufvertrag das Fahrzeug als PKW ausgewiesen sei und verweigerte die Rückabwicklung. Schließlich traf man sich zunächst vor dem Landgericht und dann in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Koblenz.

Was sagen die Gerichte?

Das Landgericht verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Nach Überzeugung des Gerichts hatten die Parteien die LKW-Besteuerung des Fahrzeugs als Eigenschaft vereinbart. Da diese fehlte, sei die Käuferin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 Abs. 1 BGB berechtigt. Die Verkäuferin wollte sich damit nicht abfinden und ging in die Berufung.

Das OLG Koblenz änderte das Urteil der Vorinstanz lediglich in Bezug auf die von der Käuferin gezogenen Gebrauchsvorteile ab. Dass in dem Kaufvertrag nicht LKW, sondern PKW Pickup stand, war für das Gericht ohne Bedeutung.

Zwar seien weder ein allgemein gehaltenes Gespräch über die steuerliche Einordnungsmöglichkeit als Beschaffenheitsvereinbarung, noch die bloße Angabe eines Fahrzeugtyps in einem Kaufvertrag bereits als eine Beschaffenheitsangabe zu werten, auf die ein Käufer vertrauen dürfe. Denn die Angabe eines Fahrzeugtyps beziehe sich nur auf die damit verbundenen zulassungsrechtlichen Anforderungen, nicht aber auf die steuerrechtliche Einordnung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.03.2008 – Az.: 27 U 66/07; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – Az.: 2 U 28/07).

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten die Parteien sich aber nicht nur allgemein über die steuerliche Einordnung unterhalten. Vielmehr hatte die Käuferin diese mehrfach thematisiert, so dass aufgrund dieser Nachfragen und des Inhalts der Antwort des Geschäftsführers die Beklagten […] eine Vereinbarung über die steuerliche Einordnung des Pickup und damit über dessen Beschaffenheit vor[liegt] (vgl. für die Vereinbarung der Erfüllung einer Abgasnorm LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06).

Da diese Beschaffenheit nun durch die steuerliche Einordnung der Finanzbehörde fehlte, hatte das Fahrzeug einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, und die Käuferin war zur Rückabwicklung berechtigt.

Anmerkung

Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als LKW ist für die Kraftfahrzeugsteuer ohne Bedeutung (Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2010 – Az.: 2 K 548/10; vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 21.08.2006 – Az.: VII B 333/05 BStBl II 2006, 721; Urteil vom 01.10.2008 – Az.: II R 63/07, BStBl II 2009, 20). Wichtiger sind tatsächliche Kriterien, wie z.B. die Bauart oder die Einrichtung des Fahrzeugs (FG Bremen, Urteil vom 06.01.2017 – Az.: 4 K 59/14 (2)), die zulässige Zuladung oder die Größe der Ladefläche, etc. Bei Serienfahrzeugen spielt zudem die die Konzeption des Herstellers eine Rolle (BFH-Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).

Bei Pickup-Fahrzeugen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allerdings typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Aber selbst wenn dies gegeben ist, führt es nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist (BFH, Urteil vom 29.08.2012 – Az.: II R 7/11 -, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93).

Allerdings hat auch das äußere Erscheinungsbild lediglich indizielle Wirkung (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2000 – VII R 26/99 -, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Denn selbst, wenn das Fahrzeug zuvor nachweislich zur Güterbeförderung eingesetzt wurde, nur über zwei Sitzplätze verfügt und die hinteren Seitenfenster verblecht sind, ist dies keine Gewähr dafür, dass es steuerrechtlich auch als LKW eingestuft wird (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2003 – Az.: 4 K 3138/00).

Fazit

Die Zollverwaltung achtet bei der Festsetzung der Besteuerung genau darauf, ob SUV´s oder Pickups als PKW oder LKW genutzt werden. In der Regel gelingt die steuerliche Einstufung als LKW nur noch dann, wenn das Fahrzeug entweder tatsächlich als solcher eingesetzt wird oder bei Rückbau von PKW-typischer Ausstattung.

Wenn es dennoch gelingt, einen Pickup als LKW zuzulassen, bringt dies aber nicht nur steuerliche Erleichterungen, sondern auch die Beachtung der für LKW geltenden, straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit sich. Beispielhaft seien der Mindestabstand von 50 Metern, Durchfahrtsverbote oder das Überholverbot für LKW ab 3.5t sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Einzel-LKW ab 7,5t und Gespanne genannt. Besonders ärgerlich ist es, wenn bei der Fahrt in den Urlaub zusätzlich das sogenannte Ferienfahrverbot zu beachten ist oder man infolge einer auf PKW ausgelegten Streckenführung des Navigationssystems plötzlich vor einer für LKW gesperrten Straße steht. Im Zweifelsfall stehen der Steuererleichterung damit erhebliche Nutzungseinschränkungen und verschärfte Bußgeldregeln gegenüber. Kommt es dann zu einem Bußgeld, ist dieses oftmals nicht nur höher als für PKW, sondern auch mit Punkten in Flensburg behaftet. Der Bußgeldbescheid sollte daher nicht leichtfertig hingenommen, sondern einem versierten Anwalt zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Anwälte der Kanzlei Voigt sind auf die Abwehr von Bußgeldern und Punkten spezialisiert. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer 0800-BUSSGELD.

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