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OLG Saarbrücken für monatliche Straßenkontrolle

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte über einen etwas ungewöhnlichen Fall des Steinschlags und die Haftung einer Gemeinde zu entscheiden in seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az. 4 U 146/16) kam es zu dem Schluss, dass Gemeinden über die Straßenzustände und monatlich durchzuführende Kontrollen Buch zu führen haben. Was war passiert? Eine Autofahrerin war im Februar 2016 […]
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12.09.2017
ca. 3 Minuten
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Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hatte über einen etwas ungewöhnlichen Fall des Steinschlags und die Haftung einer Gemeinde zu entscheiden in seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az. 4 U 146/16) kam es zu dem Schluss, dass Gemeinden über die Straßenzustände und monatlich durchzuführende Kontrollen Buch zu führen haben.

Was war passiert?

Eine Autofahrerin war im Februar 2016 mit ihrem Pkw auf einer innerörtlichen Straße in angepasster Geschwindigkeit unterwegs, als sie einen lauten Knall wahrnahm: Ein Teerbrocken hatte sich aus der Fahrbahn der rechten Fahrspur, zur Straßenmitte hin, gelöst und beim Hochschleudern den Pkw beschädigt. Die Fahrerin wollte die Reparaturkosten in Höhe von 904,80 EUR und eine Kostenpauschale von 30 EUR von der zuständigen Gemeinde im Wege der Amtshaftung erstattet bekommen. Sie trug dazu vor, dass Fahrbahnschäden bzw. eine Lockerung der Teerdecke nicht erkennbar gewesen sei.

Die Gemeinde verweigerte eine Zahlung. Zum einen stellte sie infrage, ob tatsächlich der losgelöste Teerbrocken zur Beschädigung geführt hat. Sie war nach eigener Auffassung durch vierteljährliche Kontrollen der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, indem sie am 23.11.2015 die betroffene Straße überprüft haben will. Das im Dezember 2015 an anderer Stelle der Straße ein ähnlicher Unfall erfolgt war, ließ sie dabei unbeeindruckt. Ohnehin müsse sich die Autofahrerin die Betriebsgefahr ihres Pkw anrechnen lassen. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts führte nicht zur Zahlung, sodass die Autofahrerin klagen musste.

Das Landgericht hatte Schadensersatz abgelehnt!

Das zunächst angerufene Landgericht hatte die klagende Autofahrerin sowie weitere Zeugen an und wies die Klage ab. Dagegen gingen die Geschädigte in Berufung. Unter anderem trug die Geschädigte vor, dass die Sicherung- und Kontrollmaßnahmen nicht genügt hätten. Insbesondere nach dem Unfall im Dezember 2015 wäre eine Kontrolle der gesamten Straße erforderlich gewesen; zumal sich dieser nur zwei Wochen nach der vermeintlichen Kontrolle ebenfalls durch abgelösten Fahrbahnbelag ereignet hat. Die Gemeinde dagegen hielt daran fest, dass der gute Allgemeinzustand der Straße trotz des Unfalls kein Anlass zu einer vollständigen Sanierung gegeben habe.

Das OLG Saarbrücken sprach Schadensersatz zu!

Das OLG Saarbrücken war anderer Auffassung. Es verurteilte die Gemeinde zum Schadensersatz. Durch eine Anordnung des Saarlandes war die – hier zweifelsohne vorliegende – Verkehrssicherungspflicht zu einer Amtspflicht erklärt worden. Andernfalls wäre der Anspruch auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet gewesen.

Die Bedeutung des Wegs entscheidet

In jedem Fall sei der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Dies setzt jedoch eine Kontrolle des Straßennetzes voraus. Die Kontrollen müssen in zeitlichen Abständen durchgeführt werden, die sich an der Verkehrsbedeutung der Straße und der Gefährlichkeit orientieren. In der Regel reicht es aus, die Fahrbahnoberfläche einer monatlichen Kontrolle zu unterziehen. Um diese Kontrollen überprüfbar und beweisbar zu machen, regte das Gericht an, diese und gegebenenfalls Beseitigung beanstandeter Mängel dokumentieren.

Unzureichende Kontrolle muss der Geschädigte beweisen!

Zwar sei grundsätzlich der Geschädigte beweispflichtig, dass keine ausreichenden Kontrollen stattgefunden haben. Allerdings kam der Autofahrerin zugute, dass durch den vorangegangenen Unfall bereits der erste Anschein eines verkehrswidrigen Zustands bestand, der zeitlich eine Kontrolle erfordert hätte. Damit wurde zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Schaden bei einer entsprechenden Kontrolle aufgefallen wäre.

Die von der Gemeinde behauptete Kontrolle stellte das Gericht jedoch in Zweifel. Eine Dokumentation dieser Kontrolle konnte nicht vorgelegt werden, ebenso wenig wie das daraus hervorgehende Ergebnis. Ohnehin habe der vorangegangene Unfall eine weitere Kontrolle gerechtfertigt, statt bis zum Februar des Folgejahres untätig abzuwarten.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht jeder Schaden wird ohne weiteres reguliert. Dieser Unfall zeigt jedoch einmal mehr, dass die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts hilfreich sein kann. Durch entsprechende Beratung hat die Geschädigte Ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht und auch nach dem ersten gerichtlichen Rückschlag nicht aufgegeben. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen zur Seite, damit auch Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche durchsetzen können.

FAQ

Müssen Straßenbaubehörden Ausbesserungsmaßnahmen kontrollieren?

Der Umfang der Kontrolldichte kann sowohl durch die Ausbesserungsmaßnahme an sich als auch die Witterungsverhältnisse bestimmt werden. So hat z.B. das OLG Koblenz (Urt. v. 13.02.2023, Az. 12 U 1770/21) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast abgelehnt, nachdem das Fahrzeug eines ein Autofahrers beim Durchfahren eines – zwei Tage zuvor mit Kaltmischgut ausgebesserten – Schlaglochs beschädigt worden war.

Unter Verweis auf eine Urteil des OLG Köln (Az. 7 U 216/11 v. 31.05.2012) stelle das Gericht fest, es würde “angesichts strenger winterlicher Verhältnisse und der Notwendigkeit der winterlichen Behandlung eines umfassenden Straßennetzes” eine Überspannung der zu stellenden Anforderungen bei der Wahrnehmung der Sicherungspflicht darstellen und die finanziellen, personellen und sachlichen Kapazitäten des Landes überfordern.

Bildnachweis: john_loannidis / Pixabay

Aktualisiert am 14.08.2023

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