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Unfall mit der Polizei an der Rettungsgasse

Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO unabhängig davon gedeckt, ob sich bereits eine Rettungsgasse gebildet hat.
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04.05.2016
ca. 2 Minuten
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Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben.

Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.3.2016, Az. 1 U 248/13).

Sachverhalt

Als sich auf einer Bundesautobahn in Hessen der Verkehr hinter einer Unfallstelle staute, bildeten die Fahrzeuge eine Rettungsgasse für die nahenden Rettungsfahrzeuge.

Der Kläger ordnete sich am äußerst rechten Fahrbahnrand ein und überfuhr dabei die weiße durchzogene Seitenbegrenzungslinie. Kurz hinter dieser Linie kollidierte er mit dem den Seitenstreifen befahrenden Polizeifahrzeug, das ohne Martinshorn, aber mit eingeschaltetem Blaulicht fuhr.

Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Land Hessen, da die Polizei die gebildete Rettungsgasse unter gleichzeitigem Einsatz von Blaulicht und Martinshorn hätte nutzen müssen.

OLG Frankfurt sieht Alleinverschulden beim Kläger

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Schadensersatzanspruch des Klägers abgelehnt!

“Der Sohn der Klägerin hat den Unfall dadurch allein verursacht, dass er beim Wechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen mit dem von ihm geführten Fahrzeug über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, weil der durch das Zeichen 295 der Anlage 2 lfd. Nr. 68 zu § 41 StVO (“durchgehende Linie”) getrennte Seitenstreifen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn ist und außerdem die durchgehende Linie nicht gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 68 Spalte 3 Nr. 1. a) überfahren werden darf. (…)”

Sonderrechte bestehen auch ohne Martinshorn!

Das Gericht hat deutlich hervorgehoben, dass das Sonderrecht auch bei alleiniger Nutzung des Blaulichts besteht. Die Fahrt auf dem Seitenstreifen als solche wirkt nicht haftungsbegründend, da sie keinen rechtswidrigen Verstoß gegen Vorschriften der StVO darstellt. Die Beamten waren bei ihrer Einsatzfahrt gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.

Nach § 38 Abs. 2 StVO darf bei Einsatzfahrten – wie hier – auch blaues Blinklicht allein verwendet werden (KG, Urt. v. 20.03.2003, Az. 12 U 199/01), m.w.N.).

Die Berufung des Klägers gegen das vorangegangene Urteil des LG Gießen wurde daher zurückgewiesen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hebt deutlich hervor, dass das Sonderrecht weit gefasst ist und den Polizei- oder Rettungsfahrzeugen auch ohne Martinshorn besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Auch bei der Bildung einer Rettungsgasse sollte die Seitenbegrenzungslinie nicht unachtsam überfahren werden. Durch eine sorgfältige Absicherung können hier schwere Folgeunfälle am Rande einer Rettungsgasse vermieden werden.

Sollte es trotz der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu einem Unfall kommen: Voigt regelt!

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