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Unverschuldeter Unfall, pleite, keine Reparatur und gegnerische Versicherung will nicht zahlen? Reparatur im Rahmen der 130 % Grenze geht dennoch!

Was tun, wenn die gegnerische Versicherung nach einem unverschuldeten Unfall die Übernahme der Kosten verweigert und der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren kann? Diese Frage stellten uns in letzter Zeit viele Leser. Die Kanzlei Voigt erläutert, was das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dazu sagte.
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20.07.2016
ca. 2 Minuten
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Was tun, wenn die gegnerische Versicherung nach einem unverschuldeten Unfall die Übernahme der Kosten verweigert und der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren kann? Diese Frage stellten uns in letzter Zeit viele Leser. “Voigt regelt” erläutert, was das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dazu sagte.

Der Sachverhalt

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Fahrer B gerät bei winterlichen Straßenverhältnissen mit seinem Fahrzeug ins Schleudern. Im Auto der Halterin A versucht Zeuge Z noch, mit dem Fahrzeug auszuweichen und kollidiert dann mit der Leitplanke. Beide Fahrzeuge berühren sich nicht.

Nun fordert Halterin A von B die anfallenden Reparaturkosten ihres Autos im Rahmen der sogenannten 130 % Grenze. Aufgrund einer fehlenden Vorfinanzierungsmöglichkeit kann das Kfz von A bisher nicht repariert werden. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verweigert die Kostenübernahme. Die Werkstatt von A sagt zu, im Rahmen der Kostenermittlung des beauftragten Sachverständigen die Reparatur durchführen zu wollen.

Die Entscheidung des Gerichts

Genau dieser Fall lag dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil vom 3.09.2015, Az.: 22 U 89/14) vor. Und so entschieden die Richter:

  1. Der Verkehrsunfall sei alleinverantwortlich durch B verursacht worden. Hierfür spräche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Erfolge ein Schleudervorgang auf winterglatter Fahrbahn ohne äußeren Anlass, so sei davon auszugehen, dass der Schleudervorgang aufgrund eines Fahrfehlers erfolgt sei.
  2. B müsse die anfallenden Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze übernehmen. Dass die Reparatur des Fahrzeugs bislang nicht durchgeführt worden sei, hindere das Bestehen des Anspruchs auf Freistellung nicht.
  3. Zu den Voraussetzungen des Reparaturkostenersatzes nebst Integritätszuschlag gehöre, dass die Reparatur vollständig im Rahmen des durch den Sachverständigen festgelegten Reparaturwegs durchgeführt worden sei und das reparierte Fahrzeug weitere sechs Monate genutzt werde. Der Anspruch werde nach Abschluss der Reparatur fällig.
  4. Allein die Absicht, das Fahrzeug Instandsetzen zu lassen, sei unter normalen Umständen nicht ausreichend, um auf 130 % Basis abzurechnen. Es sei aber unbillig, A auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verweisen. Denn die geplante  durchzuführende Reparatur sei durch die Bestätigung der Reparaturfirma ausreichend nachgewiesen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Verweigert die Versicherung die Kostenübernahme und kann der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren, so besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Freistellung gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung. Lassen Sie sich nicht auf das Glatteis führen! Oftmals liegt der gegnerische Versicherer daneben, wenn er die Regulierung auf Basis der 130 % Grenze verweigert.

Auch hier gilt: Voigt regelt!

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