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Was tun, wenn der Stundenverrechnungssatz nicht passt?

Die fiktive Abrechnung von Unfallschäden sorgt immer wieder für Streit und Diskussionen Diese betreffen in erster Linie die Unterschiede zwischen den Stundenverrechnungssätzen einer freien und einer markengebundenen Fachwerkstatt. Während der Geschädigte bestrebt ist mit den höheren Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt abzurechnen, will der Versicherer in der Regel die günstigeren Tarife einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
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08.03.2017
ca. 4 Minuten
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So war es auch in dem hier zugrunde liegenden und am Ende vom BGH entschiedenen Fall.

Was war passiert?

Der Geschädigte war 2014 in einen Unfall mit einem bei dem beklagten Versicherer versicherten PKW verwickelt. Sein Fahrzeug (ein 9 ½ Jahre alter Mercedes Kombi, Laufleistung ca. 123.700 km) wurde dabei hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler beschädigt. Der Versicherer regulierte zu 70%. Der Geschädigte wollte nach Gutachten fiktiv auf der Basis der Verrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt (3.546,48 Euro€ netto) abrechnen. Dazu führte er aus, er habe das Fahrzeug, seit es 2006 in seinen Besitz gelangt sei, nur in Markenwerkstätten warten und reparieren lassen. Der Versicherer rechnete dennoch auf Basis der Stundensätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt (2.872,12 € Euro netto) ab. Der Geschädigte war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Was sagten die Instanzgerichte?

Die erste Instanz erachtete die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt für angemessen und sprach dem Geschädigten einen sich daran orientierenden Anspruch zu (AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 16.09.2015, Az. 410a C 214/13). Der Geschädigte wollte aber mehr und ging in die Berufung. Das Landgericht legte die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde und verurteilte den Versicherer zur Zahlung weiterer 472,05 €(LG Hamburg, Urt. v. 15.04.2016, Az. 306 S 82/15). Dies wiederum gefiel dem Versicherer nicht. Er legte Revision beim BGH ein und beantragte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Was sagte der BGH?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch in Höhe der Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt

Der BGH führte zunächst aus, dass der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf (s.a. Porsche-Urteil, BGH vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02). Ob er sein Fahrzeug vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt, ist dabei irrelevant. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist Genüge getan, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urt. v. 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Die Schadenminderungspflicht kann den Verweis in eine freie Werkstatt rechtfertigen

Ein Geschädigter muss sich aber aus Gründen der Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen. In diesem Fall muss der Versicherer allerdings nachweisen, dass dies für den Geschädigten zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09). Dieses wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Schädiger “darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden” (BGH, Urt. v.07.02.2017, Az. ZR 182/16; v. 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).

Der Verweis ist übrigens grundsätzlich auch während des laufenden Prozesses möglich (BGH, Urt. v. 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13; BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12).

Wann ist ein Verweis ausgeschlossen?

Sondervereinbarungen mit dem Versicherer machen den Verweis unzumutbar

Ist eine Werkstatt nur deswegen günstiger, weil Sonderkonditionen mit dem Versicherer bestehen, ist der Verweis in der Regel unzumutbar (BGH, Urt. v. 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09). Wäre dem nicht so, würde die Möglichkeit des Geschädigten zur Schadensbehebung in eigener Regie beeinträchtigt und die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen (BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Das Alter und die Wartungshistorie des Fahrzeugs sind wichtig

Bei Fahrzeugen, die jünger als 3 Jahre sind, kommt die Verweisung schon aufgrund von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen der Marke nicht in Betracht. Den Ausführungen des BGH zufolge kann die Verweisung auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt aber auch bei älteren Fahrzeugen unzumutbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass das Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet worden ist (BGH, Urt. v. 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09). Als geeignete Nachweismethoden kommen die Vorlage des Scheckheftes, von Rechnungen oder die Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine in Betracht.

Die subjektive Sicht des Geschädigten ist nicht entscheidend

Bei der Frage ob die Verweisung in eine freie Werkstatt zulässig ist, ist die Situation des Geschädigten zwar zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Grenzen des Zumutbaren kommt es aber nicht auf seine persönliche Sicht, sondern darauf an, welche Maßnahmen ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; BGH, Urt. v. 18.03.2014, Az. VI ZR 10/13).

Im vorliegenden Fall musste der BGH daher beurteilen, ob es für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Geschädigten unzumutbar ist, einen rund neuneinhalb Jahre alten Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, der an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde, in die Fachwerkstatt zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Der BGH hat dies verneint. Begründet hat er dies damit, dass der Geschädigte – über Jahre hinweg – nur Reparaturen, nicht aber die Inspektionen in einer Markenwerkstatt durchführen lies. Dies lasse darauf schließen, dass er offenbar keinen gesteigerten Wert auf die regelmäßige Wartung in einer Markenwerkstatt gelegt habe. Der Verweis in eine freie Fachwerkstatt sei, bei einem verhältnismäßig leichten Schaden, daher auch nicht unzumutbar.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Gemäß § 249 BGB soll der Schadensersatz den Geschädigten so stellen, wie er gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann es daher durchaus darauf ankommen, wie und wo der Geschädigte es vor dem Schadensereignis hat pflegen und warten lassen. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht aber zugleich, dass es nicht selten die Details sind, die am Ende über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Welche Details dieses sein können, wie sie dem Gericht vorzutragen sind und wie man sich gegen überzogene Einsparungsbestrebungen der Versicherer wehrt, wissen die Anwälte der Kanzlei Voigt.

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