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Wer haftet beim Spurwechsel? Zum Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Januar 2017, Az.: 1 S 91/16

Fast jeder kennt die Situation. Auf der Autobahn wechselt ein Fahrzeug  zügig von einer Spur auf die andere, und ein nachfolgendes Fahrzeug fährt auf. Anschließend schieben sich die Kontrahenten gegenseitig die Schuld zu, wobei der Spurwechsler oftmals lapidar meint Wer auffährt hat Schuld. Darüber, ob dem tatsächlich so ist, hatte das Landgericht Fulda kürzlich in […]
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27.02.2017
ca. 3 Minuten
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Fast jeder kennt die Situation. Auf der Autobahn wechselt ein Fahrzeug  zügig von einer Spur auf die andere, und ein nachfolgendes Fahrzeug fährt auf. Anschließend schieben sich die Kontrahenten gegenseitig die Schuld zu, wobei der Spurwechsler oftmals lapidar meint Wer auffährt hat Schuld. Darüber, ob dem tatsächlich so ist, hatte das Landgericht Fulda kürzlich in zweiter Instanz zu befinden.

Was ist dran an dem Spruch Wer auffährt hat Schuld?

Die Aussage ist nicht nur umgangssprachliches Allgemeingut. Sie spiegelt, zumindest was den Anscheinsbeweis betrifft, auch die ständige Rechtsprechung des BGH wieder. Danach spricht der erste Anschein tatsächlich gegen den auffahrenden Autofahrer. Denn entweder hat dieser den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 StVO), war unaufmerksam (§ 1 StVO), oder er ist mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren (vgl. BGH v. 13.12.2016, Az.: VI ZR 32/16, v. 13. 12.2011, Az.: VI ZR 177/10, v. 30.11.2010, Az.: VI ZR 15/10; v. 16.01.2007, Az.: VI ZR 248/05; v. 18.10.1988, Az.: VI ZR 223/87, v. 06.04.1982, Az.: VI ZR 152/80). Eine naturgesetzliche Gewissheit dafür, dass der Auffahrende immer Schuld ist, gibt es allerdings nicht.

Was war passiert?

Die Parteien fuhren hintereinander auf der Autobahn. Der Beklagte fuhr hinter dem Kläger. Nach einem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Klägers, fuhr der Beklagte auf das Fahrzeug des Klägers auf. Hierbei wurden das Fahrzeug des Klägers hinten links und das des Beklagten vorne rechts beschädigt. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug. Der Beklagte sah hierfür, insbesondere in Hinblick auf den Fahrtstreifenwechsel Klägers, keinen Grund. Da man sich nicht einigen konnte, wurden zunächst das Amtsgericht Bad Hersfeld und anschließend das Landgericht Fulda mit der Entscheidungsfindung beauftragt.

Was sagen die Gerichte?

Das Amtsgericht Bad Hersfeld verurteilte den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in voller Höhe (Urt. v. 01.08.2016, Az.: 10 C 363/16 (70). Es begründete dies damit, es handele sich bei dem Klägerfahrzeug eindeutig um einen Heckschaden, beim Beklagtenfahrzeug eindeutig um einen Frontschaden, weshalb hier ein Auffahren des Beklagtenfahrzeugs erfolgt sei und bei einem solchen Auffahrunfall der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden spreche. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte entweder unaufmerksam gewesen sei oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe und damit allein für den Unfall hafte. Die Teilüberdeckung der Fahrzeuge an Front und Heck lasse als solche nicht auf einen atypischen Geschehensablauf schließen (vgl. OLG München v. 25.10.2013, Az.: 10 U 964/13). Die Behauptung des Beklagten, wonach der der Kläger die Fahrspur unmittelbar vor dem Zusammenstoß gewechselt habe, hätte der Beklagte beweisen müssen. Dies habe er nicht getan. Zudem gehe auch die Polizeiakte von einem typischen Auffahrunfall aus.

Der Anscheinsbeweis greift nicht immer!

Das Landgericht Fulda sah die Sache differenzierter. Zunächst stellte es fest, der Anscheinsbeweis sei nur anwendbar, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Könne dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, bestehe für den Anscheinsbeweis kein Raum.

Vergleichbar hatte es auch der BGH, zeitlich vorgelagert und in anderer Sache (Urt. v. 13.12.2016, Az.: VI ZR 32/16), gesehen. In Fortführung des BGH Urteils vom 13.12.2011 (Az.: VI ZR 177/10) führte er aus, dass ein Auffahrunfall alleine für den Anscheinsbeweis nicht ausreiche, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (s.a. OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2016, Az.: I-6U 79/16; Urt. v. 03.03.2012, Az.: 6 U 174/10). Daraus folgt, dass, wenn derartige Umstände vorliegen, diese aufzuklären und in die Urteilsfindung mit einzubeziehen sind. Lässt sich der Sachverhalt allerdings weder im Rahmen der Vernehmung noch z.B. durch ein Sachverständigengutachten aufklären, rechtfertigt dies – nach Auffassung des Landge­richts Fulda – dem Grunde nach eine hälftige Schadensteilung.

Praxistipp

In § 1 Abs.2 StVO heißt es: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 06.04.1982 (Az.: VI ZR 152/80) so formuliert, dass die Fahrweise so einzurichten ist, dass es notfalls noch zum Anhalten reicht, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Aber selbst dann ist nicht alles klar und braucht mitunter zwei Instanzen.

Sollten Sie in einen Auffahrunfall verwickelt werden, behalten Sie in jedem Fall ruhig Blut. Die Dinge sind nicht immer so, wie sie sich auf den ersten Blick darzustellen scheinen. Um dieses aber einem Unfallgegner oder vor Gericht zu verdeutlichen, bedarf es in der Regel eines erfahrenen und fachkundigen  Anwalts.  Die Spezialisten der Kanzlei Voigt stehen zu Ihrer Unterstützung bereit!

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