hello world!
hello world!

Wer haftet beim Unfall mit aussteigenden Fahrgästen?

Bushaltestellen sind für Fahrgäste wie Autofahrer unfallträchtig, weshalb der Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besondere Regelungen getroffen hat. Doch was passiert, wenn es zum Unfall abseits der ausgewiesenen Haltestellenbereiche kommt? Wer haftet zu welchem Teil? Das musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Beschluss vom 28.02.2018 (Az.: 11 U 108/17) klären. Was war passiert? Ein Linienbus […]
Informationen
10.09.2018
ca. 3 Minuten
Kategorien

Bushaltestellen sind für Fahrgäste wie Autofahrer unfallträchtig, weshalb der Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besondere Regelungen getroffen hat. Doch was passiert, wenn es zum Unfall abseits der ausgewiesenen Haltestellenbereiche kommt? Wer haftet zu welchem Teil? Das musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Beschluss vom 28.02.2018 (Az.: 11 U 108/17) klären.

Was war passiert?

Ein Linienbus geriet aufgrund eines Karnevalsumzuges in einen Verkehrsstau. Nachdem mehrere Fahrgäste darauf drängten auszusteigen, öffnete der Busfahrer ca. 200 Meter vor dem Ortseingang die Türen und ließ die Fahrgäste auf dem befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen aussteigen.

Als einer der Fahrgäste – ein 13-jähriges Mädchen – aus dem Bus stieg, wurde sie von einer Autofahrerin erfasst, die zuvor hinter dem Bus gestanden hatte und auf dem Seitenstreifen halten wollte, um zu telefonieren. Die Geschädigte klagte gegen die Autofahrerin und ihren Versicherer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie bekam 50 Prozent ihres Anspruchs zugesprochen. Die anderen 50 Prozent wurden ihr aufgrund eines Mitverschuldens nicht zugesprochen.

Der Versicherer wollte jedoch nicht alleine auf dem Schaden bleiben. Seiner Auffassung nach hatte die Autofahrerin nicht alleine zu dem Unfall beigetragen. Vielmehr habe der Busfahrer die Fahrgeste außerhalb des vorgesehenen Haltestellenbereiches aussteigen lassen, ohne sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich sei. Außerdem habe er vor dem Öffnen der Türen das Warnblinklicht nicht eingeschaltet. Daher forderte der Versicherer die Hälfte des Schadens von dem Haftpflichtversicherer des Busunternehmens.

Die Entscheidung der Gerichte

Das Landgericht (LG) Arnsberg gab dem Versicherer der Autofahrerin Recht und verurteilte den Versicherer des Busunternehmens wie beantragt zur Hälfte des Schadensersatzes (Urteil vom 24.07.2017 – Az.: 2 O 280/16). Es sah in dem Verhalten des Busfahrers ein Mitverschulden, weil er die Fahrgäste außerhalb des vorgesehenen Bereiches aussteigen ließ und das Warnblinklicht nicht eingeschaltet hatte. Der direkt hinter dem Bus stehende Wagen der Autofahrerin sein zudem für den Busfahrer nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, so dass er die Gefahrenlage nicht erkennen konnte.

Der Versicherer des Busunternehmens teilte diese Auffassung nicht und ging in Berufung. Er war der Auffassung, dass der Busfahrer seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt habe, da er den rückwärtigen Verkehr beobachtet habe, bevor er die Fahrgäste aussteigen ließ. Auch habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Autofahrerin ausschert, so dass es keinen Anlass gegeben habe die Warnblinkanlage einzuschalten. Nur die Autofahrerin und das geschädigte Mädchen hätten daher den Unfall verursacht.

Doch auch das OLG Hamm teilte die Ansicht des Landgerichts. Aus dem Vertrag zur Beförderung des Mädchens treffe den Busfahrer eine besondere Sorgfaltspflicht, dass sie als Fahrgast nicht verletzt wird. Weil der Seitenstreifen neben dem Bus erlaubter maßen von anderen Fahrzeugen zum Halten oder Parken benutzt werden durfte, hätte er die Warnblinker einschalten müssen, was er nicht getan hat. Das Mitverschulden der Geschädigten sei auch gegenüber dem Busfahrer und dem Busunternehmen mit 50 Prozent zu bewerten.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer aus einem Bus aussteigt, muss ebenso Sorgfalt walten lassen (§ 14 Abs. 1 StVO) wie alle anderen Verkehrsteilnehmer. Aber auch derjenige, der an einem Bus vorbeifährt, muss vorsichtig fahren (§ 20 StVO) – vorausgesetzt, dass erkennbar Fahrgäste ein- oder aussteigen oder das Warnblinklicht eingeschaltet ist.

Daher führt nicht jeder Verkehrsunfall mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen automatisch zu einer vollständigen Haftung des Autofahrers. Es kommt auf die Situation an. Dabei kommen als mögliche Mithaftende sowohl der Fahrgast als auch der Busfahrer bzw. der Haftpflichtversicherer des Busunternehmens in Frage. Sollten Sie in einen derartigen Unfall verwickelt sein, kann die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts die richtigen Weichen der Regulierung stellen. Das erfahrene Team der ETL Kanzlei Voigt unterstützt Sie gerne.

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross