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Wer haftet für Schäden durch umgefallene Bäume?

Vergangene Woche stürzte ein morsch gewordener Baum aufgrund von Windböen auf eine Bundesstraße. Mehrere Fahrzeuge, die über das sieben Meter lange Hindernis fuhren, wurden dabei beschädigt. Jetzt stellt sich die Frage: Wer haftet für diese Schäden? Wer ist für den Baum verantwortlich? Wenn ein Baum auf öffentlichem Grund und Boden steht, ist die grundlegenden Haftungsfrage […]
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26.11.2018
ca. 2 Minuten
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Vergangene Woche stürzte ein morsch gewordener Baum aufgrund von Windböen auf eine Bundesstraße. Mehrere Fahrzeuge, die über das sieben Meter lange Hindernis fuhren, wurden dabei beschädigt. Jetzt stellt sich die Frage: Wer haftet für diese Schäden?

Wer ist für den Baum verantwortlich?

Wenn ein Baum auf öffentlichem Grund und Boden steht, ist die grundlegenden Haftungsfrage nach dem Verantwortlichen relativ schnell beantwortet: Die Kommune trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Um diese zu erfüllen, muss die Stadt oder Gemeinde durch regelmäßige Kontrolle durch entsprechend qualifiziertes Personal sicherstellen, dass die Bäume im Zuständigkeitsbereich ausreichend vital sind und von ihnen keine Gefahr ausgeht. Wird diese Pflicht vernachlässigt, muss für Schäden durch herabfallende Äste oder umfallende Bäume gehaftet werden. Kann jedoch eine regelmäßige Kontrolle nachgewiesen werden, entfällt in der Regel auch die Haftung.

Ähnlich verhält es sich bei Schäden durch Bäume, die auf Privatgrundstücken stehen. Auch hier trifft in der Regel den Grundstücksbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht. Allerdings fällt diese weniger strikt aus als dies bei Städten und Gemeinden der Fall ist. Erst wenn auch für Laien erkennbare Schäden und Probleme sichtbar sind, muss entsprechend gehandelt werden. Eine besondere Fachkenntnis wird an den Grundstückseigentümer nicht gestellt.

Darüber hinaus ist grundsätzlich die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auch auf Dritte möglich. So kann beispielsweise ein Unternehmen mit der Pflege der Bäume beauftragt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die übertragenen Pflichten in ausreichender Klarheit abgefasst sind, damit die Verkehrssicherungspflicht eindeutig zugeordnet ist. Im Streitfall kann dies andernfalls dazu führen, dass der Dritte der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt – schlichtweg weil er es nicht besser weiß oder weil sie nicht wirksam übertragen wurde. Kommt es zum Schaden, haftet dann zunächst weiterhin der Eigentümer.

Keine Haftung für höhere Gewalt

Ausnahmsweise können sowohl Städte und Gemeinden als auch private Grundstücksbesitzer von der Haftung befreit sein. Ist der Schaden nämlich auf höhere Gewalt zurückzuführen, bleibt den Fahrzeugeigentümern nichts anderes übrig, als die Kasko-Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dies ist beispielsweise bei Sturmschäden oftmals – aber nicht immer der Fall.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Sollte Ihr Fahrzeug durch herabfallende Äste oder einen umgefallenen Baum beschädigt werden, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Daher ist es besonders in diesen Konstellationen wichtig alle Einzelheiten zeitnah zu dokumentieren. Dazu zählen beispielsweise Fotos vom Schaden aber auch von dem entsprechenden Baum, etwaige Wetterberichte (vor allem bei Sturmschäden) oder mögliche Zeugen. Im Streitfall kann die rechtzeitige Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts entscheidend sein.

(Quelle: PM Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg)

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