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Wer ist eigentlich ‘anderer Verkehrsteilnehmer’?

Dass zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge mit einander kollidieren ist auf Parkplätzen keine Seltenheit. In der Regel kommt es dann zur Haftungsteilung, so dass jeder die Hälfte des gegnerischen Fahrzeugschadens zu tragen hat. Doch wie sieht es bei einem ähnlichen Fall auf der Straße aus? Diese Frage hatte der BGH in seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 231/17) zu entscheiden.
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27.08.2018
ca. 2 Minuten
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Eine Autofahrerin hatte in einer Parkbox geparkt, die rechtwinklig zur Fahrbahn verlief. Der Unfallgegner parkte am Fahrbahnrand der anderen Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung. Beide Fahrzeuge fuhren rückwärts. Die Autofahrerin wollte dabei auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterfahren. Sie bremste und kam vor der Kollision noch zum Stehen, während der Unfallgegner rückwärts gegen das stehende Fahrzeug fuhr.

Der Versicherer regulierte nur ein Drittel des Schadens, womit sich die Autofahrerin nicht zufrieden geben wollte. Sie wollte ihren Schaden vollständig ersetzt wissen und zog vor Gericht. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurden ihr 50% zugesprochen. Damit wollte sich die Autofahrerin nicht zufrieden geben. Es blieb nur noch der Weg zum BGH, den sie auch beschritt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Autofahrerin hätte einen Anspruch auf Regulierung von 100% ihres Fahrzeugschadens gehabt – wenn sie sich nicht eine Mitverursachung anrechnen lassen müssen. Die beiden Instanzen zuvor hatten ein Fehlverhalten der Autofahrerin gesehen, weshalb sie den Anspruch auf 50% gekürzt hatten.

Der BGH musste sich in diesem Fall mit einer grundlegenden Frage befassen. Sowohl § 9 Abs. 5 StVO als auch § 10 Satz 1 StVO sehen vor, dass derjenige, der Rückwärts fährt bzw. vom Fahrbahnrand oder einem anderen Straßenteil anfahren will, sich so zu verhalten hat, “dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Doch wer ist dieser andere Verkehrsteilnehmer?

Der BGH stellte klar, dass dies “ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt” umfasst. Dies betraf aus sicht der obersten Richter nicht nur den fließenden Verkehr, sondern auch die Unfallgegnerin, die vom Straßenrand anfuhr. Daher bestätigten sie das Urteil der Vorinstanzen, das die Autofahrerin in dem Fall nicht ausreichend Rücksicht auf die “anderen Verkehrsteilnehmer” genommen hatte, als sie rückwärts auf die Straße fuhr.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Diese Entscheidung zeigt, dass nicht jeder Unfall gleich verläuft und auch nicht zwingend gleich zu gewichten ist. Der Autofahrerin wurde zum Verhängnis, dass sie unvermittelt rückwärts ausparkte, obwohl sie zuvor gesehen hatte, dass der Unfallgegner in seinen Wagen gestiegen war un offenbar auch ausparken wollte. Unter anderen Unständen wäre eine andere Haftungsverteilung möglich gewesen.

Gleichzeitig wird deutlich, dass die Einschätzung des Versicherers nicht ohne weiteres akzeptiert werden sollte. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die zutreffende Haftungsquote abschätzen und mit Ihnen besprechen.

Voigt regelt!

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