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Werkstattrisiko ist das Risiko des Versicherers und nicht des Geschädigten!

In einem durch die Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH erstrittenen Urteil vor dem Amtsgerichts (AG) Offenbach am Main vom 11.7.2016 wurde ein Versicherer zur Nachzahlung von gekürzten Reparaturkosten verurteilt. Sachverhalt/Entscheidung des Gerichts Die beklagte Versicherung hatte eingewandt, dass ein anderer, vom Sachverständigengutachten abweichender, Reparaturabrechnungsweg günstiger gewesen wäre. Das AG Offenbach erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage: Die […]
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10.08.2016
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In einem durch die Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH erstrittenen Urteil vor dem Amtsgerichts (AG) Offenbach am Main vom 11.7.2016 wurde ein Versicherer zur Nachzahlung von gekürzten Reparaturkosten verurteilt.

Sachverhalt/Entscheidung des Gerichts

Die beklagte Versicherung hatte eingewandt, dass ein anderer, vom Sachverständigengutachten abweichender, Reparaturabrechnungsweg günstiger gewesen wäre.

Das AG Offenbach erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage:

Die Reparaturkosten muss die Beklagte in vollem Umfang ersetzen. … Mitunter lässt sich auch über den richtigen Reparaturweg diskutieren…. Im hier zu beurteilenden Zusammenhang stellen sich Abrechnungsfragen, die man möglicherweise in der einen oder anderen Richtung entscheiden kann. Der Geschädigte braucht sich mit derlei aber nicht zu befassen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass sämtliche von der Beklagten erhobenen Einwände dieses Werkstattrisiko betreffen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wieder ein Urteil, dass dem Geschädigten den Ersatz der vollen Reparaturkosten zuspricht. Auch in diesem Fall versuchte der beklagte Versicherer die berechtigten Schadenersatzansprüche zu kürzen. Wäre sie nicht verklagt worden, hätte der am Unfall völlig unverschuldet Geschädigte nicht seinen vollen Ersatz erhalten. Von einem technischen Laien kann nicht verlangt werden, eine konkrete, oftmals über mehrere Seiten gehende, Rechnung und deren Einzelpositionen auf die inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Versicherungen suggerieren durch ihr Kürzungsverhalten aber regelmäßig, dass eine solche Verpflichtung bestünde. Weit gefehlt! Eine solche Praxis müssen Sie als Geschädigter nicht akzeptieren.

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