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Wieder Ärger mit der Waschstraße

Wer in eine Waschanlage oder Waschstraße einfährt, sollte die Hinweise für die Verwendung beachten. Kommt es in Folge einer Missachtung zu Schäden, kann der Eigentümer auf den Reparaturkosten sitzenbleiben. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Hinweise auch korrekt sind. Entsprechen sie nicht dem Stand der Technik - wie in diesem Fall - kann sich der Betreiber nicht bereits dadurch von einer Haftung freisprechen, dass er sich pauschal auf einen vermeintlichen Verstoß des Nutzers beruft.
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31.10.2018
ca. 2 Minuten
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Der Fahrer eines modernen Automatikfahrzeuges befolgte die Hinweise des Waschstraßenbetreibers und stellte den Motor ab. Dennoch sprang der Wagen aus der Schleppkette. Den Streit, wer für den Schaden einzustehen habe, musste das Amtsgericht (AG) München entscheiden (Urteil vom 06.09.2018, Az. 213 C 9522/16).

Was war passiert?

Ein Autofahrer fuhr mit seinem automatikgetriebenen Fahrzeug in eine Waschstraße. Dabei befolgte er den ausgehängten Hinweis Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen. Dennoch wurde der Wagen gleich zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben. Dadurch rollte er jedes Mal nach rechts und stand schräg zur Waschstraße. Infolge dessen wurde das Fahrzeug durch Zusammenstöße mit Bauteilen der Waschanlage beschädigt.

Der Fahrzeugeigentümer forderte daraufhin von dem Waschstraßenbetreiber die Reparaturkosten sowie die Kosten für den eingeschalteten Gutachter – insgesamt knapp 2.700 Euro. Er begründete seine Forderung damit, dass ein korrekter Hinweis des Betreibers für sein Fahrzeug gefehlt habe. Für eine sichere Benutzung der Waschstraße sei für modernere Automatikfahrzeuge – wie der Geschädigte es fuhr – erforderlich, dass die Zündung eingeschaltet ist.

Der Waschanlagenbetreiber sah die Schuld nicht bei sich, immerhin habe er seine Verkehrssicherungspflichten auf dem Stand der Technik im Rahmen des Zumutbaren erfüllt. Schuld sei vielmehr der Autofahrer, der während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben müsse. Daher lehnte der Betreiber jegliche Haftung ab und der Geschädigten musste seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ließ unter anderem ein Sachverständigengutachten erstellen. Aus diesem ging hervor, dass bei moderneren Fahrzeugen bei ausgeschaltetem Motor eine Parksperre greife. Diese habe zusammen mit den technischen Gegebenheiten der Waschstraße zu dem Herausheben aus der Schleppkette geführt. Zwar sei dies erst dadurch möglich geworden, dass der Fahrer zu diesem Zeitpunkt die Zündung wieder eingeschaltet hatte. Ein Mitverschulden sei ihm aber nicht zuzuschreiben, weil er mit diesem Schutzeffekt der Waschstraße im konkreten Fall nicht rechnen musste. Somit sprach das Gericht dem Geschädigten die Schadenspositionen zu.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer in eine Waschanlage oder Waschstraße einfährt, sollte die Hinweise für die Verwendung beachten. Kommt es in Folge einer Missachtung zu Schäden, kann der Eigentümer auf den Reparaturkosten sitzenbleiben. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Hinweise auch korrekt sind. Entsprechen sie nicht dem Stand der Technik – wie in diesem Fall – kann sich der Betreiber nicht bereits dadurch von einer Haftung freisprechen, dass er sich pauschal auf einen vermeintlichen Verstoß des Nutzers beruft.

Sollte Ihr Fahrzeug in einer Waschanlage oder einer Waschstraße beschädigt worden sein, kann sich eine Überprüfung Ihrer Ansprüche lohnen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.

(Quelle: Pressemitteilung des AG München)

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