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Wonach sich der Sachmangel bemisst

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wonach sich ein Sachmangel bemisst. Insbesondere war zu klären, ob eine fabrikatsinterne Betrachtung der Maßstab ist – und damit nur auf den Fahrzeugtyp eines Herstellers abgestellt wird. Was war passiert? Ein Käufer hatte ein Fahrzeug erworben, dessen Scheinwerfer verschmutzten. Damit wollte er sich nicht zufrieden […]
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25.07.2017
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wonach sich ein Sachmangel bemisst. Insbesondere war zu klären, ob eine fabrikatsinterne Betrachtung der Maßstab ist – und damit nur auf den Fahrzeugtyp eines Herstellers abgestellt wird.

Was war passiert?

Ein Käufer hatte ein Fahrzeug erworben, dessen Scheinwerfer verschmutzten. Damit wollte er sich nicht zufrieden geben. Vielmehr sah der Käufer in den Verschmutzungserscheinungen einen Sachmangel, so dass er vom Kaufvertrag zurücktrat.

Weil sein Rücktritt ohne Erfolg blieb, zog er vor Gericht. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Stade berief sich der Verkäufer darauf, dass wegen eines Serienfehlers des Herstellers für das im Streit stehende Fahrzeug keine mangelfreien Scheinwerfer existierten, sondern er im Wege der Nachbesserung erneut fehlerhafte Scheinwerfer einbauen müsse – allerdings erst nach Schluss der Berufungsverhandlung. Damit gab das LG Stade dem Käufer Recht. Der Verkäufer ging gegen dieses Urteil in Revision zum BGH.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat war der Auffassung, dass die Frage, ob für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfehler unberücksichtigt lässt bereits hinreichend geklärt sei.

Vielmehr stellte das Gericht noch einmal in aller Deutlichkeit klar, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die ‚bei Sachen der gleichen Art üblich‘ ist und die der Käufer ‚nach der Art der Sache‘ erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen.

Es bleibt also beim fabrikatsübergreifenden Maßstab – zumindest für Ausstattung, die Fahrzeuge unabhängig von Fabrikat und Hersteller aufweisen. Dazu zählen die in Streit stehenden Scheinwerfer, die jeder Wagen aufweisen muss. Mit dem Hinweis zog der Verkäufer seine Revision zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Hin und wieder seht nach einem Fahrzeugkauf in Streit, ob ein Mangel, eine Verschleißerscheinung oder etwas anderes vorliegt. Welcher Maßstab dabei herangezogen wird, entscheidet letzten Endes, ob ein Mangel vorliegt oder nicht und wer den Beweis darüber zu führen hat.

Damit Sie im Gewirr der Normen und Entscheidungen einen klaren Kopf behalten, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt zur Seite.

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