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Kein Schmerzensgeld ohne Verfolgungsanlass

Im engen Gedränge des Stadtverkehrs kommt es schnell zum Unfall. So erging es auch einem Autofahrer in Bremen. Was war passiert? Als ein Linienbus von der Busspur in die Fahrerspur des vorfahrtsberechtigen Autofahrers wechselte, beschädigte er mit seinem Heck den vorderen rechten Kotflügel des Wagens. Als der Bus seine Fahrt unbehelligt fortsetzte, sah sich der […]
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22.03.2017
ca. 2 Minuten
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Im engen Gedränge des Stadtverkehrs kommt es schnell zum Unfall. So erging es auch einem Autofahrer in Bremen.

Was war passiert?

Als ein Linienbus von der Busspur in die Fahrerspur des vorfahrtsberechtigen Autofahrers wechselte, beschädigte er mit seinem Heck den vorderen rechten Kotflügel des Wagens. Als der Bus seine Fahrt unbehelligt fortsetzte, sah sich der Autofahrer veranlasst den Bus im zäh fließenden Innenstadtverkehr zu Fuß zu verfolgen, wobei er auf der nassen Fahrbahn ausrutschte und sich verletzte.

Der Autofahrer forderte von dem Busunternehmen und der Fahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Weil eine Zahlung verweigert wurde, zog er vor Gericht.

Kein Verfolgungsanlass = kein Schmerzensgeld

Die Richter lehnten seine Forderung ebenfalls ab. Die erlittenen Verletzungen sind zweifelsfrei nicht durch den Unfall selbst entstanden, sondern durch den Sturz während der Verfolgung.  Aber: Ein flüchtender Fahrer haftet nach Auffassung der Richter grundsätzlich für Schäden, die Unfallgeschädigte bei der Verfolgung erleidet – wenn er die Verfolgung herausfordert und sich dabei ein verfolgungstypisches Risiko verwirklicht. Gerade dies sah das Gericht jedoch als nicht gegeben.

Zum einen habe es an der Unfallflucht gefehlt. Der verhältnismäßig schwere Bus hat den verhältnismäßig kleinen Pkw lediglich gestreift. Die Richter gingen davon aus, dass die Fahrerin den Unfall nicht bemerkt hat. Zum anderen bestand auch nicht die Gefahr, dass der Autofahrer seine Ansprüche aus dem Unfall nicht durchsetzen kann, weil der Unfallgegner unbekannt sei. Bei einem Linienbus könnte durch den Unfallort und die Unfallzeit ohne weiteres ermittelt werden, welches Fahrzeug und welcher Fahrer eingesetzt waren. Es hätte genügt die Polizei einzuschalten.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Achten Sie nach einem Verkehrsunfall zunächst auf Sich und Ihre Gesundheit. Und behalten Sie im Hinterkopf, dass nicht jedes noch so riskante Verfolgungsmanöver zum Erfolg führt. Sie müssen den Unfallfahrer nicht stellen. Behalten Sie lieber einen kühlen Kopf und verständigen die Polizei. Viel wichtiger als der Unfallgegner ist das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges. Damit kann der Versicherer auch im Nachhinein ermittelt werden.

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