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Wer rast verliert – Zur Wartepflicht und Vorfahrtsregelung im Kreisverkehr

Die Situation ist alltäglich: Zwei oder mehrere Fahrzeuge erreichen – aus unterschiedlichen Richtungen kommend – gleichzeitig einen Kreisverkehr. In der Regel läuft alles reibungslos. Manchmal fährt ein Auto aber einfach drauf los oder mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Kommt es dann zur Kollision, stellt sich die Frage nach der Haftung und ihrer Verteilung. Was war passiert? […]
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09.01.2017
ca. 3 Minuten
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Die Situation ist alltäglich: Zwei oder mehrere Fahrzeuge erreichen – aus unterschiedlichen Richtungen kommend – gleichzeitig einen Kreisverkehr. In der Regel läuft alles reibungslos. Manchmal fährt ein Auto aber einfach drauf los oder mit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Kommt es dann zur Kollision, stellt sich die Frage nach der Haftung und ihrer Verteilung.

Was war passiert?

Zwei Fahrzeuge erreichten – aus unterschiedlichen Richtungen und mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten kommend – zeitgleich einen Kreisverkehr mit einer flachen Mittelinsel. Der spätere Kläger fuhr vorsichtig ein, der spätere Beklagte mit unangepasster Geschwindigkeit über die Mittelinsel hinweg. Es kam zur Kollision und die Unfallbeteiligten stritten darüber, ob der Kläger die Vorfahrt des Beklagten verletzt habe und ob die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dessen Schadensersatz reduziere. Das Landgericht Duisburg hatte letzteres in seiner Vorentscheidung vom 04.12.2014 (Az.: 11 O 75/13) bejaht.

Was sagt das OLG Düsseldorf?

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die Frage unter Verweis auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten abschlägig beschieden. Auch zur Frage der Vorfahrtsverletzung hat es ausführlich Stellung bezogen. Nach seiner Ansicht gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht (Urteil vom 22. September 2008, Az.: I-1 U 7/08). Denn dieser hat die Gelegenheit, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren und für sich das Vorfahrtrecht gemäß § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, dass, wenn zwei Fahrzeuge gleichzeitig an der Wartelinie eines Kreisverkehrs eintreffen und gleichzeitig in den Kreisverkehr einfahren, keinem der Beteiligten eine Vorfahrtsverletzung zum Vorwurf gemacht werden könne. Allerdings gebe es im Kreisverkehr keinen feststehenden räumlichen Bereich, in welchem die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers gleichbleibend und unabänderlich geregelt ist. Auch komme es nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat. Bei Kollisionen sind daher andere Gründe entscheidend. Dies kann z.B. sein, ob damit zu rechnen ist, dass ein anderer Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr ein- und geradeaus über die Mittelinsel hinweg fährt. Angemerkt sei, dass das Überfahren der Mittelinsel um die gegenüberliegende Ausfahrt zu erreichen nach § 9a Abs. 2 StVO ebenso unzulässig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003, Az.: 27 U 87/03) wie das Schneiden der Fahrbahn.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Bedeutung für die Praxis erschließt sich unmittelbar aus dem Urteil. Unter Bezugnahme auf das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 04.10.2013, Az.: 11 O 410/119) stellt das Gericht auf das Rücksichtnahmegebot ab: Fahren zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein, muss sich grundsätzlich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen. Keiner von beiden ist verpflichtet, zunächst das andere Fahrzeug weiter zu beobachten und abzuwarten, bis es in den Kreisverkehr einfährt. Vielmehr müssen beide grundsätzlich ihre Geschwindigkeit so wählen, dass es nicht zu einer Kollision auf dem Kreisverkehr kommt.

Eigentlich ist damit alles gesagt. Aber dass es bis zur abschließenden Klärung dieses an sich einfach gelagerten Falles mehrerer Instanzen einschließlich umfassender Beweisaufnahmen und Unfallrekonstruktionen bedurfte zeigt, wie kompliziert auch einfache Fälle sein können. Die Aussage des OLG Frankfurt/Main, dass die Unfallregulierung ohne Anwalt geradezu fahrlässig ist (Urteil vom 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13) gewinnt unter diesem Aspekt zusätzliche Bedeutung.

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