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Minderwert

Informationen
31.08.2022

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem „merkantilen“ und einem „technischen“ Minderwert. In beiden Fällen haftet dem Fahrzeug trotz Reparatur noch immer ein Makel an, der sich in einem geringeren Verkaufspreis niederschlägt.

  • Technische Minderwerte kommen heutzutage kaum noch vor und sind dadurch entstanden, dass trotz allen Regeln der Technik ein Fahrzeug technisch nicht zu 100% repariert werden konnte.
  • Ein – heute noch sehr gebräuchlicher – merkantiler Minderwert entsteht insbesondere bei jüngeren Fahrzeugen dadurch, dass der potentielle Käufer infolge eines unbehaglichen Bauchgefühls einen etwas geringeren Kaufpreis für ein Fahrzeug zu zahlen bereit ist, welches schon einmal einen Unfallschaden erlitten hat. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug jemals verkauft wird oder ob sich ein solcher Minderwert jemals realisiert ist der merkantile Minderwert bereits unmittelbar nach dem Unfall vom Sachverständigen anhand einer Marktanalyse zu bestimmen und vom Schädiger an den Geschädigten auszugleichen.
  • Achtung: Bei Leasingfahrzeugen kann der Leasinggeber die Wertminderung für sich beanspruchen.

Versicherer lehnen diese Schadenposition bei älteren Fahrzeugen oftmals ab.

Das Standardargument lautet, dass ab einem Fahrzeugalter von mehr als fünf Jahren und/oder einer Laufleistung von über 100.000 km keine merkantile Wertminderung mehr möglich sei.

Dies trifft indes schon länger nicht mehr zu. So hat z.B. das AG Köln eine Wertminderung in Höhe von 5% der Reparaturkosten zugesprochen, obgleich das Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 191.000 km aufwies (Urteil vom 17. Dezember 2010, Az. 263 C 240/10).

 

Ausführlich: Merkantiler Minderwert

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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