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Eichfrist

Informationen
31.08.2022

Die Eichfrist (Früher: Eichgültigkeitsdauer) bezeichnet den Zeitraum der Gültigkeit der Eichung eines Messgeräts.

Sie ist in § 34 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11.12.2014 geregelt und beträgt grundsätzlich zwei Jahre, soweit in der Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 MessEV nicht etwas anderes bestimmt ist.

Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr sind in Ziffer 12 der Anlage 7 geregelt:

12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr Eichfrist
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte 1 Jahr
12.2 Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen 1 Jahr*
12.3 Mechanische Stoppuhren 1 Jahr
12.4 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1 Jahr

*Um Rechtssicherheit für den Energiebereich zu schaffen, wurde die Doppelprüfung für Abgasmessgeräte durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung abgeschafft. Abgasmessgeräte müssen jetzt nur nur noch kalibriert werden.

Weiterführender Link: Bundesrat / Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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