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Idealfahrer

Informationen
06.03.2023

Will ein Autofahrer für sich die Unabwendbarkeit eines Unfalls beanspruchen, dann muss er sich verhalten haben wie ein „Idealfahrer“. Ein solcher Idealfahrer verfügt über ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und ob der Schädiger in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. (z.B. BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91Az. VI ZR 63/91, m.w.N.).

Die besondere Sorgfalt des Idealfahrers muss sich im Übrigen nicht nur in der konkreten Gefahrensituation, sondern auch bereits im Vorfeld manifestieren. Denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal” verhält (LG Koblenz, Urt. v. 03.11.2022, Az.-10 O 39/20).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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