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Lohnfortzahlung

Informationen
31.08.2022

Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat er trotzdem gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen Anspruch darauf, dass er in den ersten sechs Krankheitswochen seinen Lohn erhält. Das gilt natürlich auch, wenn ein Verkehrsunfall der Grund für die Verletzung und damit für die Krankheit ist.

 

Der geschädigte Unfallverletzte hat bekanntlich einen Anspruch gegen den Unfallverursacher auf Schadensersatz. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung geht dieser Schadensersatzanspruch auf den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EntgFG über. Da es sich um einen übergegangenen  Anspruch handelt, kann der Schädiger gegenüber dem Arbeitgeber alle Einwendungen erheben, die er auch dem Geschädigten gegenüber erheben könnte, bspw. wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Diese Regelung ist nicht ungerecht, da der Arbeitgeber bei einem durch den Arbeitnehmer selbst verschuldeten Unfall hinsichtlich dieser Schadenspositionen auch leer ausgehen würde.

 

In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten für den Regress der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als Rechtsverfolgungskosten ebenfalls vom Geschädigten erstattungspflichtig sind (AG Völklingen, Urt. v. 10.07.2002 – 5c C 241/02).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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