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Totalschaden

Informationen
02.12.2022

Beim Begriff des Totalschadens ist zwischen dem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden.

 

Ein technischer oder konstruktiver Totalschaden liegt vor, wenn der Schaden am Fahrzeug nicht mehr durch eine Reparatur beseitigt werden kann (LG Darmstadt, Urt. v. 21.03.1968, Az. 6 S 563/67).

 

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die zur Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs notwendigen Reparaturkosten (einschließlich einer etwaigen Wertminderung) oberhalb des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs (also dem Wert des Fahrzeugs in einer logischen Sekunde vor dem Unfall) liegen.

 

 

Trotz Vorliegen eines Totalschadens gibt es im Rahmen der 130 %-Grenze die Möglichkeit, das Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug vollständig, sach- und fachgerecht nach Vorgabe des Schadengutachters repariert wird. In diesem Fall soll die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Totalschadenbasis nicht möglich sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.1974, Az. 1 U 57/73).

 

Versicherer benutzen die Abrechnung auf Totalschadenbasis allerdings gerne, um auf diese Weise Kosten zu sparen. Im Kaskobereich sind viele Versicherer dazu übergegangen, das Fahrzeug auf Totalschadenbasis abzurechnen, wenn die Schadenssumme bei ca. 70 % des Wiederbeschaffungswertes liegt. In diesen Fällen wird das Fahrzeug dann in Restwertbörsen annonciert. Die Aufwendungen des Versicherers beschränken sich dann nur noch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

 

Ungeachtet dessen steht Geschädigten auch ein Anspruch auf den Ersatz von Fahrtkosten zu, die im Rahmen der Ersatzbeschaffung anfallen und in adäquatem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Explizit seien hier die Kosten der Fahrt zur Besichtigung des Ersatzfahrzeugs sowie zur Abholung desselben genannt. Diese werden allerdings regelmäßig die Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro überschreiten und sind deshalb substantiiert darzulegen (AG Rottenburg am Neckar, Urt. v. 20.01.2023, Az. 5 C 238/20).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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