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Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

Informationen
28.11.2022

Will ein Autofahrer für sich die Unabwendbarkeit eines Unfalls beanspruchen, dann muss er sich verhalten haben wie ein „Idealfahrer“. Ein solcher Idealfahrer verfügt über ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Als unabwendbar ist ein Ereignis daher einzustufen, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann.

 

Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sogenannten „Idealfahrers“ (z.B. OLG München, Endurteil v. 06.04.2022, Az. 10 U 627/21; OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2016, Az. 7 U 14/16). Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und ob der Schädiger in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat.

 

Allerdings muss auch ein Idealfahrer “im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die von den genannten Parametern abhängige kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann” (OLG Celle, Urt. v. 28.03.2012, Az. 14 U 156/11).

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Ansprechpartner

Anja Kindler

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
landshut@kanzlei-voigt.de
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