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Unfallbeteiligte(r)

Informationen
08.12.2022

Gemäß § 34 Abs. 2 StVO ist Unfallbeteiligte(r) jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Siehe auch: § 142 Abs. 5 StGB

 

Einen Unfallbeteiligten treffen zahlreiche Verhaltensgebote. So muss, wer an einem Unfall beteiligt ist, unverzüglich halten, den Verkehr sichern sowie bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren. Er muss sich über die Unfallfolgen vergewissern sowie Verletzten helfen (siehe § 323c StGB).

 

Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten gegenüber sind die Beteiligung am Unfall als solche sowie der eigene Namen und die eigene Anschrift anzugeben. Weiterhin sind der eigene Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen. Angaben zur Haftpflichtversicherung sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

 

Wer sich als Unfallbeteilgte(r) unerlaubt vom Unfallort entfernt, insbesondere die Wartepflicht nicht beachtet, macht sich der Unfallflucht gemäß § 142 StGB strafbar.

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Ansprechpartner

Christoph Reuter

Rechtsanwalt

Niederlassungsleiter
koblenz@kanzlei-voigt.de
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