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Winterreifen

Informationen
08.12.2022
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Nach § 2 Abs. 3a StVZO dürfen Fahrzeuge „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“

 

Dies sind Reifen, „bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.“ (s.a. Veröffentlichung der Bundesregierung).

 

Was sind die Hauptunterschiede zwischen Winter- und Sommerreifen?

Bei Winterreifen ist der Anteil von Kautschuk- und Silicatanteilen höher und verhindert, dass das Material bei niedrigen Temperaturen verhärtet und sich das – mit feinen Lamellen ausgestattete -Profil mit der Fahrbahnoberfläche besser verzahnen kann. Die gleiche Funktion übernehmen die Querrillen. Es mag widersinnig erscheinen, aber dadurch, dass sie sich mit Schnee füllen, verbessern sie die Haftung auf schneebedeckten Fahrbahnen.

 

Winterreifen Sommerreifen

 

Worauf ist beim Kauf gebrauchter Winterreifen zu achten?

 

Grundsätzlich ist gegen den Kauf und die die Verwendung gebrauchter Reifen nichts einzuwenden. Allerdings sollten diese nicht „blind“ über das Internet, sondern besser beim Fachhändler gekauft werden. Schließlich kann – besonders bei auffällig günstigen Angeboten im Internet – nicht ausgeschlossen werden, dass mit den Reifen etwas nicht in Ordnung ist. So können z.B. Schäden vorhanden sein, die der Laie nicht erkennt. Der seriöse Fachhandel wird derartige Reifen nicht verkaufen. Schließlich kann er – im Gegensatz zum Privatverkäufer – die Gewährleistung beim Verkauf an Privatpersonen nicht ausschließen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Reifen auf Felgen montiert sind und lediglich das äußere Erscheinungsbild, nicht aber der innere Zustand erkennbar ist. Generell sollten Gebrauchtreifen nicht älter als drei Jahre sein und eine Profiltiefe von deutlich über 4 mm aufweisen.

Mehrkosten für Winterreifen sind zu erstatten

 

Wenn nach einem Unfall in der kalten Jahreszeit ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen werden muss und durch die Ausstattung mit Winterreifen Mehrkosten anfallen, sind diese als Nebenkostenposition gesondert ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11). Die von Versicherern gerne als Argument angeführte Pflicht zur angemessenen Bereifung greift nicht. Insbesondere kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Vermieter – zur kalten Jahreszeit – mit Winterreifen ausgerüstete Fahrzeuge zur Verfügung stellen müssen (LG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 20.03.2020, Az. 5 O 71/19).

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Ansprechpartner

David Kater

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