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Medikamente Können zum Verlust der Fahrerlaubnis führen!

Wer erkrankt ist, möchte in der Regel möglichst schnell wieder gesund werden. Die Palette der hierzu eingesetzten Mittel reicht von Tee mit Honig bis hin zu starken Medikamenten. Während Tee mit Honig die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr im Regelfall nicht beeinträchtigen dürfte, weisen die Beipackzettel oder der Arzt bei vielen Medikamenten auf mögliche Beeinträchtigungen hin.
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25.06.2020
ca. 5 Minuten
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Dieser Hinweis sollte beherzigt werden, denn bei Missachtung droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Mit Codein ist nicht zu spaßen!

Diese Erfahrung machte auch ein Autofahrer, der – als er  im April 2017 in eine Verkehrskontrolle geriet – offenbar Anzeichen für den Konsum von Betäubungsmitteln zeigte und sowohl einen Drogenschnelltest als auch eine freiwillige Blutentnahme verweigerte. Bei der toxikologischen Untersuchung der – nach richterlicher Anordnung entnommenen – Blutprobe, wurden Codein sowie geringe Mengen Morphium (als Stoffwechselprodukt von Codein) festgestellt. Die Behörde beabsichtigte daraufhin den Entzug der Fahrerlaubnis und teilte dies mit.
Der Betroffene wollte seine Fahrerlaubnis hingegen behalten. Er gab daher in seiner Stellungnahme an, er habe kurz vor dem 11. März 2017 an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei einem Bekannten in Frankreich zu Besuch gewesen und hätte dort einen Arzt konsultiert. Dieser hätte ihm die Einnahme eines, damals in Frankreich frei verkäuflichen, codeinhaltigen Medikaments (Euphonsirup) empfohlen, das er anschließend erworben und eingenommen hätte. Die Kaufbelege habe er nicht aufbewahrt.

Plausible Angaben helfen!

Die Behörde glaubte dies nicht und ordnete die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Betroffene legte daraufhin Widerspruch ein und beantragte per Eilantrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit beidem hatte er keinen Erfolg.


Das Gericht wertete das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung. Es begründete dies damit, dass der Antragsteller die Auffälligkeiten erst am 7. Juli 2017 und nicht bereits bei der oder zeitnah zur Kontrolle – sondern – mit dem kurze Zeit vor der Verkehrskontrolle erfolgten Konsum des Medikaments zu erklären versucht hatte. Erschwerend sei zudem, dass der Antragsteller weder bereit war, den Bekannten – der die Erkrankung hätte bestätigen können – noch den Arzt zu benennen. Eigenartig sei auch, dass der Antragsteller sich – trotz des Verdachts auf Lungenentzündung – in Deutschland nicht in ärztliche Behandlung begeben hatte.

Auch bei ärztlich verordneter Medikamenteneinnahme ist Vorsicht geboten


Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aber auch die ärztlich verordnete Einnahme eines Medikaments, nicht vor dem Entzug der Fahrerlaubnis schützen muss. Dies musste im September 2017 eine Münchnerin feststellen, nachdem sie im Krankenhaus ein Schmerzmedikament eingenommen hatte, ohne dass der behandelnde Arzt sie auf mögliche Beeinträchtigungen hingewiesen hatte und sie auf der Heimfahrt ungebremst auf einen verkehrsbedingt vor ihr haltenden Pkw auffuhr. Das Amtsgericht München verurteilte sie im Strafbefehlsverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro (2000 Euro). Zudem muss sie 12 Monate ohne Fahrerlaubnis auskommen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist detailliert geregelt

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist dies dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Gelten Besonderheiten bei ärztlich verordneten Medikamenten?

Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt. Damit ist nach der Anlage 4 FeV die Fahreignung jedenfalls dann zu verneinen, wenn im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel eingenommen werden, die als Wirkstoff Amphetamin enthalten und drogentypische Ausfallerscheinungen beim Fahrerlaubnisinhaber festgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz  mit Beschluss vom 19.05.2022, Az. 4 L 455/22.KO folgendes dazu ausgeführt:

“Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.” (vgl. für „Medizinal-Cannabis“ BayVGH, Beschl. v. 16.05.2022, Az. 11 ZB 21.1964, v. 30.03.2021, Az. 11 ZB 20.1138; VG Koblenz v. 02.09.2021, Az. 4 L 784/21.KO; VG Düsseldorf, Az. 6 K 4574/18, v. 24.10.2019).
“Bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln sind diese Voraussetzungen noch enger zu fassen. Der Gesetzgeber geht – wie bereits dargelegt – bei der Einnahme „harter“ Drogen davon aus, dass wegen der Gefahr des Kontrollverlustes eine Fahreignung unabhängig davon auszuschließen ist, ob unter dem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde. Dass gerade Amphetamin im vorbezeichneten Sinne gefährlich ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. bei der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 10667/05.OVG durchgeführten Beweisaufnahme (Beschluss vom 4. Oktober 2005, juris, Rn. 3). Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Gutachter vom Institut für Rechtsmedizin der C.-Universität A. hat im Einzelnen erläutert, dass Amphetamin eine erheblich stimulierende Wirkung habe. Es vermittele subjektiv den Eindruck besonderer Leistungs- und hoher Konzentrationsfähigkeit. Dieses subjektive Leistungsempfinden weiche aber erheblich von der objektiven Leistungsfähigkeit ab. Die Antriebssteigerung führe zudem zu einem ichbezogenen Denken, aufgrund dessen eigene Wünsche unabhängig von den Gegebenheiten der Umgebung durchgesetzt würden. Die gesteigerte Wachheit und der stimulierte Antrieb führten zu einer Inanspruchnahme von Leistungsreserven, die später nicht mehr zur Verfügung stünden. Dem schließe sich ein plötzlicher Leistungsabfall an, der nicht absehbar sei, so dass sich der Konsument auf ihn nicht einstellen könne.
Stellt eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten nicht sicher, dass beim Patienten Ausfallerscheinungen in der genannten Art und Weise ausgeschlossen werden, führt dies aufgrund der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen.”

Vermutungen reichen nicht!

Vermutungen können den Entzug der Fahrerlaubnis aber auch hier nicht begründen. So heißt es z.B: in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2023 (Az. 6 L 2377/23) , dass “entscheidend für die Verneinung der Kraftfahreignung (allein) ist, ob feststeht, dass der Kläger jedenfalls einmal Amphetamin konsumiert hat, was einen willentlichen Konsum voraussetzt.”

Ohne eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren in Gestalt einer gaschromatographischen Untersuchung der Blutprobe sah sich das Gericht daher außerstande ausreichend zuverlässig zu beurteilen, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entziehung kraftfahrungeeignet und ihm daher (zwingend) die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Aufforderung zur Führerscheinablieferung und der Zwangsgeldandrohung lehnte es – aus Gründen des Schutzes hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer – dennoch ab. Die endgültige Entscheidung hängt von der Auswertung der Blutprobe ab.

Praxistipp

Ob erkrankt oder nicht; am Straßenverkehr sollte grundsätzlich nur teilnehmen, wer dazu auch in der Lage ist. Wenn dies, z.B. infolge der Einnahme von Medikamenten oder Drogen, nicht mehr gewährleistet ist, sollte das Auto im Zweifelsfall besser stehen gelassen werden. Sollte es aber zu einem Zwischenfall gekommen sein, ist es wichtig einen fachkundigen Anwalt an seiner Seite zu haben. Denn selbst wenn sich die Konsequenzen nicht vollständig abwenden lassen sollten, ist es oftmals möglich, die Folgen abzumildern.

Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

Hier geht es zu den Beschlüssen: 

Verwaltungsgericht Koblenz,  Beschl. v. 19.05.2022, Az. 4 L 455/22.KO
AG München, Beschl. v. 06.09.2017, Az. 912 Cs 421 Js 106234/17
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 23.08.2017, Az. 1 L 871/17.NW
 
Aktualisiert am 17.10.2023

Bildnachweis: Pixabay/Jan

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