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Es wird wieder teurer…

Geht es nach Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, sollen noch in diesem Jahr unter anderem die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert werden. Mit der Novelle sollen einige Bußgelder erhöht ebenso wie neue Bußgeld-Tatbestände geschaffen werden. Auch drohen Punkte, wo bislang lediglich ein Verwarngeld verhängt wurde. Ein Auszug der wesentlichen geplanten Änderungen: Schutz des Fahrradverkehrs Eines […]
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08.11.2019
ca. 3 Minuten
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Geht es nach Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, sollen noch in diesem Jahr unter anderem die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert werden. Mit der Novelle sollen einige Bußgelder erhöht ebenso wie neue Bußgeld-Tatbestände geschaffen werden. Auch drohen Punkte, wo bislang lediglich ein Verwarngeld verhängt wurde. Ein Auszug der wesentlichen geplanten Änderungen:

Schutz des Fahrradverkehrs

Eines der Hauptanliegen der StVO-Novelle zielt auf einen stärkeren Schutz von Radfahrern ab. Durch die Änderungen soll unter anderem ein fester Mindestabstand beim Überholen auf 1,5 Meter im innerstädtischen Bereich und 2 Meter außerhalb geschlossener Ortschaften geregelt werden. Gleichzeitig soll ein Verkehrszeichen eingeführt werden, dass das Überholen von einspurigen Fahrzeugen beispielsweise an Engstellen verbieten soll. Ein Verstoß soll dann mit 70 Euro und einem Punkt geahndet werden.

Parken in zweiter Reihe

Auch Halte- und Parkverstöße sollen schärfer geahndet werden. So sollen für das unzulässige Halten in zweiter Reihe statt der bisherigen 15 Euro satte 55 Euro anfallen. Wenn dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird, drohen in Zukunft sogar statt der 20 Euro 70 Euro und ein Punkt. Kommt es zu einer Gefährdung (also einem Beinaheunfall), fallen künftig 80 Euro an und bei einem Unfall sogar 100 Euro, ebenfalls jeweils mit einem Punkt.

Bisher darf auf dem Schutzstreifen für Radfahrer zwar nicht geparkt, aber bis zu drei Minuten gehalten werden. Weil dies die durchgängige Nutzung des Schutzstreifens durch Radfahrer beeinträchtigt, soll dies mit der Novelle verboten werden. Bereits das bloße Halten soll mit 55 Euro sanktioniert werden. Führt das Halten gar zu einem Unfall, verteuert sich die Strafe von bisher 35 Euro auf 100 Euro und ein Punkt fällt an.

Für das bloße Parken auf Geh- oder Radwegen – einschließlich der neuen Radschnellwege – sollen künftig 55 Euro statt der bisherigen 20 Euro anfallen. Wenn dadurch ein Radfahrer oder Fußgänger behindert wird, sollen künftig 70 Euro sowie ein Punkt anfallen anstatt der bisherigen 30 Euro. Ebenso verhält es sich, wenn dort länger als eine Stunde geparkt wird. Besonders teuer werden soll der Verstoß, wenn länger als eine Stunde geparkt wird und es dadurch zu einem Unfall kommt. Dann sollen sogar 100 Euro Bußgeld anfallen.

Bedeutung der Rettungsgasse

In Zukunft soll nicht nur das Nichtbilden der Rettungsgasse untere Strafe stehen, sondern auch die unerlaubte Nutzung. Die vorgesehenen Bußgelder liegen zwischen 240 Euro für die bloße Benutzung und 320 Euro wenn es zu einem Unfall kommt, ebenso wie zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Und auch das Nichtbilden der Rettungsgasse soll zu einem Fahrverbot führen. Besonders für Fahranfänger ist relevant, dass diese Verstöße als schwerwiegende Zuwiderhandlungen gewertet werden und ein Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit zur Folge haben.

Abbiegen in Schrittgeschwindigkeit

Ausschließlich für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen soll der neue § 9 Absatz 6 StVO gelten. Danach dürfen diese Fahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur in Schrittgeschwindigkeit nach rechts abbiegen. Da Abbiegeassistenten für LKW der europarechtlichen Regelung unterliegen und daher erst ab 2022 für neue beziehungsweise ab 2024 für alle LKW verpflichtend sind, soll diese Regelung der Vermeidung von Unfällen im toten Winkel dienen. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt rechnen.

Abschaltverbot für Notbremsassistenzsysteme

Neu geregelt werden soll in § 34 Absatz 1d StVO das Verbot für Kraftfahrzeuge ab einer Geschwindigkeit vom 30 km/h den Notbremsassistenzsysteme abzuschalten. Wer dagegen verstößt, muss künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt rechnen. Diese Änderung soll vor allem dazu dienen, dass Auffahrunfälle mit Bussen und LKW seltener und mit weniger gravierenden Folgen entstehen.

Ab wann soll die neue Regelung gelten?

Nachdem das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 06.11.2019 dem Entwurf zugestimmt hat, wird dieser nun dem Bundesrat zugeleitet. Ginge es nach dem Bundesverkehrsminister, würde die Neuregelung noch dieses Jahr in Kraft treten. Dazu müsste der Bundesrat allerdings spätestens in seiner Dezembersitzung zustimmen. Wir werden berichten.

(Quellen: PM des BMVI, Referentenentwurf des BMVI)

Weiterer Beitrag zu diesem Thema: Höhere Bußgelder drohen!

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