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Fahrzeug in Waschanlage beschädigt

Wenn das Fahrzeug wieder einmal verstaubt, voller Blütenpollen oder Vogelkot ist, sind die Vorzüge einer Waschanlage groß. Doch auch die Tücken der Technik haben es in sich: Abgerissene Antennen sind mitunter die häufigsten Schäden, die der Fahrzeughalter aufgrund von eigenem Verschulden selbst tragen muss. Doch nicht immer gehen Geschädigte leer aus. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth […]
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04.07.2017
ca. 2 Minuten
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Wenn das Fahrzeug wieder einmal verstaubt, voller Blütenpollen oder Vogelkot ist, sind die Vorzüge einer Waschanlage groß. Doch auch die Tücken der Technik haben es in sich: Abgerissene Antennen sind mitunter die häufigsten Schäden, die der Fahrzeughalter aufgrund von eigenem Verschulden selbst tragen muss. Doch nicht immer gehen Geschädigte leer aus. Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 18.05.2017 (Az.: 2 O 8988/16) einer Fahrzeughalterin zumindest zum Teil Recht gegeben.

Was war passiert?

Die Fahrzeughalterin fuhr mit ihrem Pkw in eine Portalwaschanlage, die zu einer Tankstelle gehörte. Vor dem Waschgang rangierte sie den Wagen hin und her, um ihn mittig zwischen den inneren Begrenzungslinien der Waschanlage zu positionieren – so, wie es in der Bedienungsanleitung angewiesen wird. Dann stieg sie aus und startete den Waschvorgang selbständig.

Der Wagen stand dennoch schief. Das wurde von der Anlage jedoch nicht erkannt. Sie war zwar darauf ausgelegt, dass sie erkennt, wenn ein Fahrzeug zu weit oder zu wenig vorne bzw. hinten steht und dies durch Lichtzeichen anzeigt, in Querrichtung kontrollierte sie die Fahrzeugposition jedoch nicht. Somit wurde auch die Fehlstellung des Pkw der Fahrzeughalterin nicht angezeigt und das Waschprogramm startete. Durch die Schiefstellung kam es beim Waschvorgang zu Beschädigungen an dem Fahrzeug.

Die Fahrzeughalterin meinte, dass für sie die Schiefstellung nicht erkennbar war und forderte Schadensersatz in Höhe von circa 5.200 Euro für die Fahrzeugbeschädigung. Weil es außergerichtlich nicht zur Lösung kam, ging die Fahrzeughalterin vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das angerufene Landgericht war der Auffassung, dass die Geschädigte die Schiefstellung habe erkennen können und dass es deshalb auch zu Beschädigungen kommen könnte. Allerdings sah es auch eine Pflichtverletzung auf Seiten des Waschanlagenbetreibers.

In der Bedienungsanleitung wurde der Nutzer der Waschanlage aufgefordert sein Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen zu fahren und zur Positionierung die optischen Signale zu beachten. Aus Sicht des Gericht würde das den Eindruck erwecken, dass jede falsche Positionierung angezeigt werden würde – unabhängig davon, ob diese in Quer- oder Längsrichtung vorläge.

Infolge dessen sei der Waschanlagenbetreiber verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass die Waschanlage den Waschvorgang bei einer Falschpositionierung nicht startet. Das sei durch personelle, aber auch durch technische Maßnahmen möglich – schließlich sei die Anlage in der Lage die Längsrichtung zu kontrollieren, so dass auch die Querrichtung technisch möglich wäre.

Das Gericht sprach der Geschädigten daher den Anspruch teilweise zu. Jedoch musste sie sich für ihr erhebliches Mitverschulden zwei Drittel zurechnen lassen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht immer dürfte ein geschädigter Nutzer einer Waschanlage so viel Glück im Unglück haben, dass das Verschulden nicht vollständig auf ihn abgewälzt wird. Und meistens ist der Schaden nicht so groß, dass sich ein Gerichtsverfahren lohnen würde. Dennoch kann ein genaues Hinsehen entscheidend sein. Ohne den so schwammig formulierten Hinweis in der Bedienungsanleitung wäre der Ausgang womöglich ein anderer. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen rund um das Thema Fahrzeug gerne beratend zur Seite.

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