hello world!
hello world!

Keine Sonderrechte für Kehrmaschinen

Müllwagen, Kehrmaschinen und andere Sonderfahrzeuge gehören ebenso zum Straßenbild wie Pkw und Lkw. Doch wie steht es um die Haftung, wenn es zu einem Unfall kommt? Damit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu befassen. Mit seinem Urteil vom 04.04.2017 (Az.: I-1 U 125/16) klärt es die Haftungsfrage zwischen einer Kehrmaschine mit gelben Blinklicht und […]
Informationen
09.08.2017
ca. 3 Minuten
Kategorien

Müllwagen, Kehrmaschinen und andere Sonderfahrzeuge gehören ebenso zum Straßenbild wie Pkw und Lkw. Doch wie steht es um die Haftung, wenn es zu einem Unfall kommt? Damit hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu befassen. Mit seinem Urteil vom 04.04.2017 (Az.: I-1 U 125/16) klärt es die Haftungsfrage zwischen einer Kehrmaschine mit gelben Blinklicht und einem Pkw.

Was war passiert?

Der Fahrer der Kehrmaschine näherte sich einer Kreuzung mit ca. 6 km/h. Dabei fuhr er am rechten Straßenrand entlang und hatte das gelbe Blinklicht eingeschaltet. Hinter ihm fuhr der Geschädigte mit ungefähr 16-19 km/h ebenfalls auf die Kreuzung zu. Im Kreuzungsbereich versuchte der Pkw die Kehrmaschine zu überholen. Diese jedoch begann einen Wendevorgang – ohne den Blinker zu verwenden und ohne der doppelten Rückschaupflicht nachzukommen. Dabei kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

Der Geschädigte forderte Ersatz des bei dem Unfall entstandenen Schadens an seinem Pkw. Weil dieser jedoch nicht vollständig ausgeglichen wurde, zog er vor Gericht. Das zunächst angerufene Landgericht (LG) rechnete ihm eine Mithaftung von 30 % aus der allgemeinen Betriebsgefahr an. Damit wollte er sich jedoch nicht zufrieden geben und ging in Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das als Berufungsgericht angerufene OLG Düsseldorf teilte die Auffassung des Landgerichts nicht. Nach Auffassung des Gerichts trafen den Fahrer des Straßenreinigungsfahrzeuges das alleinige Verschulden an der Entstehung des Zusammenstoßes aus Anlass eines missglückten Wendemanövers. Der Fahrer der Kehrmaschine hatte als Wendender nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Er hätte ohne weiteres den Pkw erkennen können. Zudem wäre es erforderlich gewesen das Wendemanöver zumindest durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers für den nachfolgenden Verkehr kenntlich zu machen. Schließlich ist er in der Pflicht Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge auszuschließen. Dagegen hat er verstoßen. Somit trat die vom Landgericht angenommene Betriebsgefahr hinter diesen Pflichtverstoß zurück.

Das Landgericht ging davon aus, dass der Geschädigte in dem Moment als die Kehrmaschine unvermittelt nach links zog, nicht mehr in der Lage war durch eine unfallvermeidende Reaktion die Kollision abzuwenden. Das OLG dagegen hat sich vielmehr auf das unfallanalytische Sachverständigengutachten bezogen wonach positiv feststand, dass der Kläger in dem Moment, als ihn eine Reaktionsaufforderung wegen der plötzlich eingeleiteten Richtungsänderung nach links ereilte, keine Gelegenheit mehr zur Abwendung des Schadensereignisses hatte.

Auch der Auffassung der Vorinstanz, dass der Kehrmaschine durch das gelbe Blinklicht ein Sonderrecht zugestanden habe, war für die Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar. Irgendwelche Sonderrechte standen ihm wegen des gelben Blinklichts auf dem Straßenreinigungsfahrzeug nicht zu. Entgegen der durch das Landgericht geäußerten Rechtsansicht war der Kläger wegen der Blinklichtsignale nicht gehalten, hinter dem auf der Straße Am Z. mit nur 6 km/h fahrenden Straßenreinigungsfahrzeug zu bleiben, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, auf welcher Strecke im Kreuzungsbereich das Reinigungsfahrzeug seine Fahrt fortsetzen werde.

Das OLG sah in dem gelben Blinklicht lediglich eine Warnung vor der Gefahr, die von der Kehrmaschine selbst ausging – vor allem vor den rotierenden Kehrborsten am Fahrzeug. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO geht die Bedeutung eines solchen Blinklichtes nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus. Die Signalwirkung ist folglich nicht mit der Situation zu vergleichen, bei welcher ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn unterwegs ist, wenn es gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 StVO darum geht, mit der gebotenen höchsten Eile Menschenleben zu retten oder in den sonstigen gesetzlich beschriebenen Notsituationen zu intervenieren. Denn dann haben nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht immer scheint alles auf den ersten Blick eindeutig zu sein. Einmal mehr zeigt sich, dass eine genaue Betrachtung der Unfallumstände erst zur genauen Klärung der Haftung führen kann. Selbstverständlich ist grundsätzlich mit einer Betriebsgefahr des Fahrzeuges zu rechnen. Jedoch kann diese – wie auch in diesem Fall – bei einem übermäßigen Verschulden des Unfallgegners zu dessen alleiniger Haftung führen. Ob und inwieweit dies jeweils der Fall ist kann ein versierter Rechtsanwalt oftmals klären. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross