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(Kurz-)Urlaub im Wohnmobil oder Wohnwagen

Nicht nur sonniges Wetter lockt Reisewillige spontan entschlossen nach draußen. Und so verwundert es kaum, dass Wohnmobile und unterschiedlichste Gespanne inzwischen auch außerhalb der klassischen Reisezeiten unterwegs sind. Doch was gilt es zu beachten - vor allem, wenn ein solches Fahrzeug für einen (Kurz-)Urlaub angemietet oder angeschafft wird?
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09.06.2017
ca. 4 Minuten
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Wohnmobil oder Wohnwagen: Wer darf was fahren?

Sowohl von der Technik als auch von der Fahrdynamik her, bestehen zwischen Wohnmobil und Wohnwagen erhebliche Unterschiede. Der Wohnwagen ist ein Anhänger und über eine Anhängerkupplung mit dem Zugfahrzeug verbunden und besitzt eine, vom Zugfahrzeug verschiedene, eigene Dynamik. Das Wohnmobil ist ein Fahrzeug mit eigenem Antrieb, bei dem Wohnabteil und Fahrzeug fest mit dem Fahrgestell verbunden sind. Dies alles führt nicht nur zu unterschiedlichem Fahrverhalten, insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten, Seitenwind und Bremsmanövern (z.B. Aufschaukeln oder Ausbrechen), sondern auch zu unterschiedlichen Anforderungen bei der Fahrerlaubnis.

Wohnmobile bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t können mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden. Wurde der Führerschein sogar vor 1999 ausgestellt, kann mit der Klasse B sogar eine Gesamtmasse bis 4,25 t gelenkt werden. Übersteigt das Wohnmobil diese Grenzen, ist ein Führerschein der Klasse C1 erforderlich.

Weil Wohnwagen Anhänger sind, gelten für sie dieselben Regeln. Und so ist die Unterscheidung hier etwas komplexer: Bei einem Führerschein der Klasse B darf der Wohnwagen bis zu 750 kg erreichen. Soll es etwas schwerer werden, ist bis zu 3,5 t die Klasse BE erforderlich, bis maximal 12 t Gesamtgewicht des Gespanns sogar C1E. Mit der Erweiterung B96 können als Zwischenstufe PKW und Wohnwagen zusammen bis zu 4,25 t erreichen.

Weist der Führerschein dann die erforderliche Führerscheinklasse nicht auf, liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor. Grundsätzlich wird dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Ausnahmsweise – wenn die Tat fahrlässig begangen wurde – kann die Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder bis zu 180 Tagessätzen betragen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Die Fahrlässigkeit dürfte jedoch in wenigen Fällen Anwendung finden.

Wo darf geparkt werden?

Mit einem Wohnwagen – der ein Anhänger ist – darf im öffentliche Verkehrsraum bis zu zwei Wochen geparkt werden (§ 12 Abs. 3 b StVO). Einschränkungen gelten, wenn er über 2 t zulässige Gesamtmasse überschreitet (§ 12 Ab. 3 a StVO).

Für Wohnmobile dagegen gibt es keine ausdrückliche Regelung, die das Parken eingrenzt. Allerdings liegt es in der Natur des Wohnmobils (und wohl auch des Gespanns mit einem Wohnwagen), dass bei längerfristigem Parken eine Abgrenzung zum Wohnen schwierig werden dürfte, wobei letzteres eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt. Grundsätzlich dürfte einem einmaligen Übernachten zur Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit nichts entgegenstehen. Jedoch gibt es dafür keine Garantien. Der Begriff wird eng ausgelegt. Gibt es Anlass, um von einer Sondernutzung auszugehen, kann gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.06.2020, Az. I OLG 2019/19, m.w.N.) Ein einmaliges Übernachten in einem Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum stellt aber selbst dann, wenn es der Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit dient, keinen Gemeingebrauch in Gestalt eines zulässigen Parkens im Sinne von § 12 StVO dar, wenn der Fahrer bei Fahrtunterbrechung noch fahrtüchtig ist und sich erst während des Parkens durch Alkoholkonsum fahruntüchtig macht. Eine die Weiterfahrt verbietende Fahruntüchtigkeit ist nur dann geeignet, einen zulässigen Gemeingebrauch zu begründen, wenn diese Fahruntüchtigkeit selbst unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr ist, etwa wegen Ermüdung nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuellen Fahrzeiten des Fahrzeugführers.)

Was ist die Maximalgeschwindigkeit?

Auch bei der Geschwindigkeitsbegrenzung gilt es zu unterscheiden. Wohnmobile bis 3,5 t sind wie Pkws an die gewöhnlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen gebunden. Bis zu 7,5 t gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften und auf 100 km/h auf Autobahnen.

Wohnwagen sind Anhänger und so gilt für sie außerhalb geschlossene Ortschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 a) bb) und b) bb) StVO) und auf Autobahnen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 a StVO) eine Begrenzung auf 60 bzw. 80 km/h. Unter bestimmte Voraussetzungen (der gebremste Anhänger ist für bis zu 100 km/h geeignet, hat entsprechende Bereifung mit Geschwindigkeitsindex L und überschreitet ein bestimmtes Masseverhältnis zum Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht – das ohne hydraulische Stoßdämpfer bei 0,3 und mit für Wohnwagen zwischen 0,8 und 1,0 liegt) kann auch eine Genehmigung für bis zu 100 km/h angefordert werden.

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sollten – insbesondere bei Gespannen – unbedingt eingehalten werden. Wenn sich ein Anhänger erst einmal unbemerkt aufgeschaukelt hat, kann er nur mit Geschick und Können wieder beruhigt werden. Sollte dies nicht gelingen, z.B. weil statt  nicht ent- sondern beschleunigt wird, kann der Anhänger ausbrechen und umkippen –  im Extremfall mit Zugfahrzeug.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen – je nach Verstoß – Bußgeld und eventuell Punkte.

Praxistipp

Vor der Anmietung oder dem Kauf eines Wohnmobils bzw. Wohnwagens empfiehlt es sich, sich im Vorhinein mit den erforderlichen Fahrerlaubnisklassen und Rechtsvorschriften vertraut zu machen. So beugen Sie Ärgernissen vor. Insbesondere im Ausland können andere Vorschriften gelten, die zu beachten sind. Auch hier lohnt sich entsprechende Erkundigungen einzuholen, statt im Nachhinein mit saftigen Bußgeldern konfrontiert zu sein.

Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: ronnyv/Pixabay

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