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Die neue Bußgeldkatalog-Verordnung tritt heute in Kraft!

Die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, welche auch die bislang geltende Bußgeldkatalog-Verordnung abändert, ist gestern (18.10.2017) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind daher ab heute rechtswirksam. Alle Straßenverkehrsteilnehmer müssen sich ab sofort auf neue Bußgeldtatbestände und teilweise erheblich gestiegene Bußgelder einstellen. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor. […]
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19.10.2017
ca. 4 Minuten
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Die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, welche auch die bislang geltende Bußgeldkatalog-Verordnung abändert, ist gestern (18.10.2017) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind daher ab heute rechtswirksam. Alle Straßenverkehrsteilnehmer müssen sich ab sofort auf neue Bußgeldtatbestände und teilweise erheblich gestiegene Bußgelder einstellen. Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor.

Neuregelung bei Nutzung elektronischer Geräte während der Autofahrt

Am Wesentlichsten für die am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrer dürfte die Änderung des § 23 Abs. 1 a StVO sein. Die bislang geltende Regelung hat sich ausschließlich nur auf Handys bezogen und deren Nutzung bei der Autofahrt untersagt, wenn der Fahrzeugführer das Handy zwecks Benutzung aufgenommen oder in der Hand andHangehalten hat. Andere elektronische Geräte, die bei der Nutzung durch den Fahrzeugführer zu einer vergleichbaren Ablenkung wie eine Handynutzung geführt haben, waren bislang vom Gesetz nicht erfasst. Diese Lücke hat der Gesetzgeber wegen des hohen Unfallrisikos geschlossen und nunmehr allgemein die Nutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, unter Verbot gestellt, soweit das Gerät bei der Benutzung vom Fahrzeugführer aufgenommen oder gehalten wird. Weiterhin darf die Nutzung des Geräts nur erfolgen, wenn die Nutzung oder Bedienung des Geräts nur zu einer kurzen Blickabwendung vom Straßenverkehr führt, die mit den konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst ist. Damit fallen ab sofort neben Autotelefonen und Mobiltelefonen  beispielsweise unzweifelhaft auch Navigationsgeräte, Laptops, Fernseher, MP3-Player Abspielgeräte mit Videofunktion unter das sanktionierte Nutzungsverbot. Hingegen soll die Nutzung einer Sprachsteuerung oder der Vorlesefunktion eines Gerätes erlaubt sein. Auch Head-up-Displays , die Informationen in das Sichtfeld der Fahrzeugfrontscheibe projizieren dürfen zur Anzeige fahrzeugbezogener, verkehrszeichenbezogener, fahrtbezogener oder fahrtbegleitender Informationen weiterhin genutzt werden.

Was ändert sich bei der Sanktionierung?

Es wird teurer als bei der bisherigen Sanktionierung von Handyverstößen. Die neue Regegeldbuße für eine verbotene Nutzung elektronischer Geräte beträgt beim Führen eines KFZ 100,- €. Dem Fahrzeugführer droht 1 Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beträgt die Geldbuße 150,- €. Zusätzlich wir ein Fahrverbot von einem Monat verhangen und es werden  2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen. Kommt es infolge der unerlaubten Gerätenutzung zu einem Unfall, dann wird neben einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 200,- € fällig. Das Nutzungsverbot gilt auch für Fahrradfahrer. Bei Verstößen mit einem Fahrrad hat der Gesetzgeber eine Regelgeldbuße in Höhe von 55,- € festgesetzt. Damit bleibt die Geldbuße bei Fahrradfahren im Bereich eines Verwarngeldes und dementsprechend punktefrei.

Neuregelung bei der Behinderung von Rettungskräften

Auch die einschlägigen Vorschriften bei Behinderung von Rettungskräften hat der Gesetzgeber geändert. Der Gesetzgeber bestimmt nunmehr in § 11 Abs. 2 StVO, dass auf Autobahnen und anderen Straßen außerorts, die über mindestens zwei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung verfügen, eine Rettungsgasse zu bilden ist, wenn die sich im maßgeblichen Straßenabschnitt befindlichen Fahrzeuge lediglich Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden. Die Rettungsgasse muss dann in der jeweiligen Fahrtrichtung zwischen dem äußerst linken und dem direkt rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet werden. Weiterhin gilt auf allen Straßen und zwar auch innerorts, dass Rettungsfahrzeugen, die Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, sofort der Weg frei gemacht werden muss.

Was ändert sich bei der Sanktionierung

Der Gesetzgeber hat die Sanktionen für die bereits bestehenden Ordnungswidrigkeitentatbestände durch Anhebung der maßgeblichen Geldbußen verschärft und zudem auch noch neue Tatbestände geschaffen. Bildet der betreffende Verkehrsteilnehmer entgegen bestehender Verpflichtung keine Rettungsgasse, dann wird der Verstoß nunmehr mit einer Regelgeldbuße von 200,- € und 2 Punkten im Fahreignungsregister sanktioniert. Kommt es dabei zusätzlich zu einer Behinderung wird eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,- € mit einem Monat Fahrverbot (2 Punkte) fällig. Bei einer zusätzlichen Gefährdung beträgt die neben einem einmonatigen Fahrverbot zu verhängende Regelgeldbuße 280,- € und es werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Wenn es aufgrund der Ordnungswidrigkeit zusätzlich zu einer Sachbeschädigung kommt, dann beträgt die Regelgeldbuße 320,- € neben einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister.

Missachtet der betreffende Verkehrsteilnehmer das von einem Einsatzfahrzeug  gleichzeitig benutzte Blaulicht und Einsatzhorn, dann droht eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,- € neben einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister. Kommt es zusätzlich zu einer Gefährdung (2 Punkte) erhöht sich die neben dem einmonatigen Fahrverbot zu verhängende Geldbuße auf 280,- €. Sofern es infolge der Tatbegehung zu einer Sachbeschädigung kommt (2 Punkte) erhöht sich die neben dem einmonatigen Fahrverbot zu verhängende Regelgeldbuße sogar noch auf 320,- €.

Neuregelung bei verdecktem oder verhülltem Gesicht des Fahrzeugführers

Der Gesetzgeber normiert nunmehr auch ein Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer. Das Verdecken von wesentlichen Teilen des Gesichts oder des gesamten Gesichts durch z.B. Masken oder Hauben wird verboten, um bei Verkehrsverstößen die Identitätsfeststellung zu erleichtern. Weiterhin erlaubt sind z.B. Kopfbedeckungen die das Gesicht freilassen, wie z.B. Kappen oder Kopftücher. Auch das Tragen von Brillen, insbesondere auch von Sonnenbrillen ist gestattet. Selbstverständlich fallen aus Sicherheitsgründen von Motorradfahrern benutze Schutzhelme aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift und werden nicht erfasst. Geahndet wird die neu aufgenommene Ordnungswidrigkeit mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 60,- €.

 

Kanzlei Voigt Praxistipp

Beachten Sie unbedingt, dass die neuen Tatbestände und die neu festgesetzten Geldbußen und sonstigen Rechtsfolgen ohne weitere Übergangsfrist  bereits ab heute gültig sind!

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