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Prüfbericht oder Gutachten – worauf ist Verlass?

Nach einem Verkehrsunfall sind Versicherer bemüht den Schaden gering zu halten. Ein Mittel der Wahl sind sogenannte Prüfberichte, mittels derer der Reparaturschaden kleingerechnet wird. Wer kein Fachmann ist, bemerkt nicht ohne weiteres, dass erforderliche Reparaturschritte gestrichen oder die Stundensätze gedrückt werden. Ein Grund mehr sich dagegen zu wehren – mit Erfolg, wie das Amtsgericht (AG) […]
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08.08.2018
ca. 2 Minuten
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Nach einem Verkehrsunfall sind Versicherer bemüht den Schaden gering zu halten. Ein Mittel der Wahl sind sogenannte Prüfberichte, mittels derer der Reparaturschaden kleingerechnet wird. Wer kein Fachmann ist, bemerkt nicht ohne weiteres, dass erforderliche Reparaturschritte gestrichen oder die Stundensätze gedrückt werden. Ein Grund mehr sich dagegen zu wehren – mit Erfolg, wie das Amtsgericht (AG) Bochum mit Urteil vom 18.05.2018 (Az.: 66 C 439/17) zeigt.

Was war passiert?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ließ den Fahrzeugschaden von einem Sachverständigen begutachten, der die Reparaturkosten auf circa 3.230 Euro netto bzw. 3.845 Euro brutto schätzte. Zwei Monate nach dem Verkehrsunfall ließ er das Fahrzeug reparieren. Die Reparaturrechnung in Höhe von 3.850 Euro zahlte der Geschädigte zunächst aus eigener Tasche.

Als er die Reparaturkosten vom Versicherer des Unfallgegners erstattet haben wollte, zahlte dieser lediglich 2.770 Euro und verwies auf einen Prüfbericht. Die Argumentation: Die Reparaturarbeiten, die über den Prüfbericht hinausgingen, seien entweder nicht erforderlich oder zu teuer berechnet gewesen.

Der Geschädigte wollte das nicht auf sich beruhen lassen und zog vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht (AG) Bochum gab der Klage auf die restlichen Reparaturkosten statt. Es machte deutlich: Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint – nicht den Interessen des Versicherers.

Wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug reparieren lässt, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Selbst wenn diese unangemessen sind und es für den Geschädigten nicht erkennbar ist, sind sie erstattungsfähig (sogenanntes Werkstattrisiko). Die ausgeführten Arbeiten waren alle im Gutachten ausgewiesen, so dass der Geschädigte sich darauf verlassen konnte.

Dass der Geschädigte aufgrund des Prüfberichts etwas anderes annehmen sollte, wies das Gericht zurück. Der Prüfbericht vermag die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten aus der Sicht des Geschädigten hier nicht in Zweifel zu ziehen. Die Bewertung der mit dem Prüfbericht erhobenen Einwendungen erforderte erheblichen technischen Sachverstand, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt und nach Ansicht des Gerichts auch nicht verfügen muss.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Prüfberichte werden zu einem immer beliebteren Mittel bei der Kürzung berechtigter Ansprüche. Vergessen wird dabei oftmals, dass der Geschädigte in der Regel kein KFZ-Meister ist und daher auch – wie das Gericht so schön ausdrückt – über den technischen Sachverstand nicht verfügen muss.

Stattdessen kann er sich diesen in Form eines Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt ins Boot holen. Aus Gründen der Waffengleichheit zum Versicherer, werden die angemessenen Kosten dafür vom Schadensersatzanspruch umfasst. Dasselbe gilt für den juristischen Sachverstand.

Sollten Sie unverschuldet bei einem Verkehrsunfall geschädigt werden oder Sorge haben, dass Ihnen berechtigte Schadensersatzansprüche zu Unrecht gekürzt werden, stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne zur Seite.

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