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Reparaturbestätigung vom Sachverständigen?

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat die Möglichkeit den eingetretenen Schaden fiktiv abzurechnen. Wenn der Geschädigte selbst z.B. Kfz-Mechaniker ist oder Bekannte hat, die das Fahrzeug reparieren können, liegt eine derartige Vorgehensweise indes nahe.
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17.11.2018
ca. 2 Minuten
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Klare Kante des BGH

Nach der Reparatur in Eigenregie muss man sich die Reparatur bestätigen lassen, um Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur ersetzt zu bekommen. Dies kann entweder durch einen Sachverständigen bestätigt werden oder durch Vorlage aktueller Lichtbilder mit einer aktuellen Tageszeitung. Aber Vorsicht ist geboten, denn nicht immer ist eine Reparaturbestätigung von Seiten eines Sachverständigen ersatzfähig.

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom Januar 2017, Az. VI ZR 146/16 betont, dass die angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig sind. Wenn ein Geschädigter sich für die fiktive Schadensabrechnung entschieden hat, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten deshalb vom Grundsatz her nicht ersatzfähig. Begründet hat der BGH dies damit, das es sich nicht um Kosten handelt, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen sind. Auf die Motivation im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur (Stichwort HIS-Datei) vorzuhalten, kommt es nicht an.

Dennoch gibt es Ausnahmen!

Der BGH hat jedoch zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz befürwortet:

  1. wenn die Reparaturbestätigung zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre. Etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung wäre dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2017, Az. VI ZR 146/16; AG Siegen, Urt. v. 12.11.2022, Az. 14 C 779/21; AG Coburg, Urt. v. 09.02.2022, Az. 12 C 411/22),
  2. im Fall zu der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicherem (Teil)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten.

Praxistipp

Wenn Sie sich nicht sicher sein sollten, ob die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen in ihrem konkreten Fall ersatzfähig ist, sollten Sie von einer Bestätigung des Sachverständigen Abstand nehmen und gegebenenfalls nur Lichtbilder mit einer aktuellen Tageszeitung vorlegen, die die Reparatur des Fahrzeuges bestätigen. Sollte dies der Versicherung nicht reichen, kann immer noch eine Reparaturbestätigung eingeholt werden. Sprechen sie im Zweifel mit uns. Wir regeln das für Sie!

Aktualisiert am 21.03.2023

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