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Zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.09.2019, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)

Gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen dieser Tage fallen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das OLG Brandenburg auseinandersetzen. Was war passiert? Ein Autofahrer befuhr an einem Karfreitag einen Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen Mo – Fr, 7 – […]
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15.10.2019
ca. 2 Minuten
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Gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen von Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen dieser Tage fallen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das OLG Brandenburg auseinandersetzen.

Was war passiert?
Ein Autofahrer befuhr an einem Karfreitag einen Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h. Dort war durch Zeichen 274 mit Zusatzzeichen Mo – Fr, 7 – 16 h die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt. Über dem Zeichen 274 war das Zusatzzeichen Schule angebracht.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verhängte wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15 €. Der Autofahrer ging per Rechtsbeschwerde dagegen vor und machte geltend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten, nicht mithin an einem gesetzlichen Feiertag gelte.

Welchen Beschluss fällte das OLG Brandenburg?
Das OLG Brandenburg statuierte, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen für Montag bis Freitag auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen.Dem Gericht zufolge, ließen Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich!
Dies sehen jedoch nicht alle Gerichte so, wie z.B. Urteil des AG Wuppertal (Az. 12 OWi 723 Js 1323/13-224/13, v. 28.01.2014) belegt, bei dem es um einen vergleichbaren Sachverhalt ging. Dem AG Wuppertal zufolge, können eine Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung sowie das Zusatzschild Mo.-Sa. 7-18 h auf Grund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild Schule betrachtet werden, sondern müssen in ihrer Gesamtschau gewürdigt werden.

Aufgrund der Kombination sei offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von montags bis samstags den Zweck hat, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und vornehmlich dem besonderen Schutz der Kinder dient. Die enge, für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung und dem Zusatzzeichen Schule verdeutlicht, dass die Anordnung an dieser Örtlichkeit hinfällig wäre, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte.

Für gesetzliche Feiertage muss dasselbe gelten, wie für Sonntage!
Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind diese von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen. Da an gesetzlichen Feiertagen ebenfalls kein Schulbesuch stattfindet, muss für diese dasselbe gelten, auch wenn sie auf einen Werktag und es des besonderen Schutzes, der mit der örtlichen Schilderkombination offenkundig hergestellt werden soll, nicht bedarf.
Explizit verweist das Gericht darauf, dass an gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollständig geschlossen (sind) und noch nicht einmal Projekttage oder Ähnliches stattfinden.

Fazit
Die Urteile zeigen, dass selbst bei offensichtlich eindeutiger Beschilderung nicht gewährleistet ist, dass die Gerichte dies regional durchaus unterschiedlich sehen können. Bei der Beantwortung der Frage, ob und mit welcher Strategie ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid Sinn macht, stehen Ihnen die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt zur Seite.

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