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Versicherer scheitert mit Rückforderungsanspruch

Versicherer sind nicht zimperlich, wenn es darum geht Geld zu sparen oder zurück zu fordern. Zudem erheben sie mitunter selbst dann Klage, wenn die Dinge eigentlich klar sind und plausible Gründe für die Leistung und deren Behalten vorliegen. So war es auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem ein Versicherer eine Frau auf Rückzahlung eines Teils der Versicherungsleistung […]
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05.12.2018
ca. 2 Minuten
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Versicherer sind nicht zimperlich, wenn es darum geht Geld zu sparen oder zurück zu fordern.
Zudem erheben sie mitunter selbst dann Klage, wenn die Dinge eigentlich klar sind und plausible Gründe für die Leistung und deren Behalten vorliegen. So war es auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem ein Versicherer eine Frau auf Rückzahlung eines Teils der Versicherungsleistung verklagte.

Was war passiert?

Die Eltern der Beklagten wurden mit einem – auf die Beklagte zugelassenen – Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Das Fahrzeug wurde fachgerecht repariert und der Versicherer des Unfallgegners zahlte die Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Dabei behielt er sich die Rückforderung für den Fall vor, dass das Fahrzeug nicht mindestens weitere sechs Monate genutzt werde.

Der Versicherer forderte Geld zurück

Als das Fahrzeug vor Ablauf der Sechsmonatsfrist auf die Mutter der Beklagten umgeschrieben wurde, forderte der Versicherer seine Leistung teilweise zurück. Er begründete dies damit, dass das Integritätsinteresse weggefallen sei und die Beklagte daher nur noch einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert hätte. Auch die Nutzungsausfallentschädigung sei daher anteilig zurück zu zahlen.
Die Beklagte bestritt den Wegfall des Integritätsinteresses und führte aus, dass ihre Eltern bereits zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs gewesen seinen. Dass die Ersatzleistung ursprünglich ihren Eltern zugestanden habe, sei unbeachtlich. Der Anspruch sei inzwischen wirksam abgetreten worden. Den Versicherer überzeugte dies nicht. Zudem bestritt er die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und erhob Klage.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht konnte weder einen Wegfall des Integritätsinteresse noch eine Rückzahlungspflicht der Beklagten erkennen.

Das Integritätsinteresse sei schon deshalb nicht entfallen, weil die Eltern der Beklagten das Fahrzeug bereits vor dem Unfall durchgängig genutzt hätten. Die Umschreibung des Fahrzeugs auf die Mutter sei als reine Formalie zu betrachten.

Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung heißt es in dem Urteil, dass es auf die Eigentümerstellung der Beklagten insoweit nicht ankomme, da nach ständiger Rechtsprechung der entgangene Gebrauchsvorteil eines Kraftfahrzeugs auch dann zu ersetzen (sei), wenn Familienangehörige das Kfz hätten nutzen können (BGH, Urt. v. 16.10.1973, Az. VI ZR 96/72).

Zur Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung führt das Gericht aus, dass Schadensersatzansprüche jederzeit und formfrei abgetreten werden können.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es zeigt es aber, dass es Sinn macht nicht klein bei zu geben, wenn ein Versicherer erbrachte Leistungen zurück fordert. Zudem zeigt der Fall, dass Geschädigte sich gar nicht erst auf Diskussionen mit dem gegnerischen Versicherer einlassen sollten.

Für Versicherer gehört die Rückforderung von Leistungen zum Tagesgeschäft und ist oftmals speziell geschulten Mitarbeitern übertragen. Wer hier nicht unter die Räder geraten möchte, sollte dem Versicherer von Anbeginn auf Augenhöhe – vertreten durch einen fachkundigen und erfahrenen Anwalt – gegenüber treten.

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