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Vorsicht: Mithaftung für Mütze

Wenn das Wetter kälter wird, gehören Schal und Mütze zum Repertoire. Doch wohin damit im Wagen, wenn die Heizung läuft? Das Armaturenbrett als Ablage erwies sich für einen Autofahrer als Haftungsfalle, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 15.01.2019 (Az.: 159 C 15364/18) zeigt. Was war passiert? Ein Autofahrer wollte mit einem […]
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22.11.2019
ca. 2 Minuten
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Wenn das Wetter kälter wird, gehören Schal und Mütze zum Repertoire. Doch wohin damit im Wagen, wenn die Heizung läuft? Das Armaturenbrett als Ablage erwies sich für einen Autofahrer als Haftungsfalle, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 15.01.2019 (Az.: 159 C 15364/18) zeigt.

Was war passiert?

Ein Autofahrer wollte mit einem gerade erst angemieteten Wagen vom Parkplatz aus wenden. Da der Wendevorgang nicht in einem Zug möglich war, fuhr er zunächst rückwärts in eine Straße. Dabei fiel seine Mütze vom Armaturenbrett auf den Beifahrersitz, was der Autofahrer auch in seiner Schadensmeldung an die Mietwagenfirma mitteilte. Ob nun aufgrund der Unaufmerksamkeit wegen der herabfallenden Mütze oder einer Fehleinschätzung der Bremse, kollidierte der Mietwagen mit einem dahinter befindlichen Fahrzeug.

Einen erheblichen Teil des entstandenen Schadens in Höhe von 7.028,15 Euro und die Wertminderung in Höhe von 600 Euro forderte die Mietwagenfirma vom Fahrer. Zwar war eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 350 Euro vereinbart. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit jedoch sei der entstandenen Schaden anteilig nach Verschuldensgrad zu ersetzen. Und weil der Fahrer sich – aus Sicht der Mietwagenfirma – nach der Mütze gebückt habe, habe er grob fahrlässig gehandelt.

Der Fahrer sah sich von der Mütze nicht abgelenkt und verweigerte die Zahlung. Daraufhin verklagte ihn die Mietwagenfirma.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah nicht als erwiesen, dass der Autofahrer sich nach der Mütze gebückt hat, so dass es er Klage nicht vollumfänglich statt gab. Dass der Autofahrer die Mütze jedoch in seiner Schadensmeldung erwähnte, gab dem Gericht zu denken. Denn die Angabe der herabgefallenen Mütze in der Schadensmeldung zeige, dass es sich um einen erwähnenswerten Vorgang im Zusammenhang mit dem Unfall gehandelt habe. Auch wenn sich der Beklagte nicht nach seiner Mütze gebückt und stets beide Hände am Lenkrad gehabt habe, sei das AG München davon überzeugt, dass er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang gewidmet habe.

Daher sah es eine grobe Fahrlässigkeit in dem Handeln des Autofahrers. Dabei wertete das Gericht den Grad jedoch eher bei der einfachen Fahrlässigkeit ein, so dass es eine Mithaftung von 25% sah.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer sein Armaturenbrett als Ablagefläche nutzt, muss damit rechnen, dass etwas herabfallen kann. Dies sollte den Autofahrer jedoch beim Fahren nicht vom Verkehrsgeschehen ablenken. Andernfalls kann es zu einer Mithaftung bei Unfällen kommen.

Wie dieser Fall zeigt ist Sorgfalt beim Ausfüllen der Schadensmeldung geboten. Insbesondere direkt nach einem Unfall sitzt der Schrecken tief und die Emotionen können durchgehen. Sollten Sie daher im Falle eines Unfalls Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne zur Seite.

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