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Den Rieg(e)l vorgeschoben

Unter Laserpistole heißt es in Wikipedia Ein Laserhandmessgerät, auch Laserpistole, oder Radarpistole ist ein Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei im Straßenverkehr. Mit einem solchen Gerät, genauer mit einem Riegl FG 21-P, wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen innerorts gemessen. Da die gemessene Geschwindigkeit angeblich 31 km/h zu hoch war, folgte ein Bußgeldbescheid. Der […]
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15.10.2018
ca. 2 Minuten
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Unter Laserpistole heißt es in Wikipedia Ein Laserhandmessgerät, auch Laserpistole, oder Radarpistole ist ein Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung durch die Polizei im Straßenverkehr.

Mit einem solchen Gerät, genauer mit einem Riegl FG 21-P, wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen innerorts gemessen. Da die gemessene Geschwindigkeit angeblich 31 km/h zu hoch war, folgte ein Bußgeldbescheid. Der Betroffene legte Einspruch ein. Die Sache landete vor dem Amtsgericht Tiergarten und endete zu Gunsten des Betroffenen. Weshalb, lesen Sie hier.

Der Messbeamte sorgt für Klarheit
Im Rahmen der ersten Gerichtsverhandlung wurde auch der Messbeamte als Zeuge vernommen. Dabei stellte sich heraus, dass er das Gerät vor Messbeginn nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen hatte. Zwar hatte er das Innendisplay, nicht aber – wie vom Hersteller vorgeschrieben – auch das Außendisplay getestet.

Das Amtsgericht hielt dies für unbeachtlich. In seinen Urteilsgründen begründete es dies damit, dass die Messwertbildung unabhängig vom Displaytest erfolge und der unterlassene Displaytest die Messwertbildung selbst nicht beeinflusst habe. Diese sei auch weiterhin ohne technische Veränderungen abgelaufen. Allerdings wurde die Richtigkeit des Messwerts weder durch das Gericht selbst noch durch einen beauftragten Sachverständigen überprüft

Es verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200,- Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und es ging in die nächsthöhere Instanz.

Die Entscheidung des Gerichts
Das KG Berlin hob das Urteil teilweise auf und gab die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es beanstandete insbesondere, wie das Amtsgericht die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts begründet hatte.

Den unterbliebenen Displaytest wertete das Kammergericht als beachtlichen Verfahrensfehler. Nach seiner Auffassung könne ohne individuelle Überprüfung nur dann von der Richtigkeit eines Messwerts ausgegangen werden, wenn die Messung mit einem sogenannten standardisierten Messverfahren erfolgt sei. Die mit einem Riegl FG 21-P durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen seien zwar grundsätzlich als solche anerkannt. Dies gelte aber nur, wenn die Herstellervorgaben sowohl bei Inbetriebnahme als auch während des Messbetriebs beachtet werden.

Da der Messbeamte den vorgeschriebenen Test des Außendisplays unterlassen habe, sei dies hier nicht der Fall gewesen. Es könne daher nicht angenommen werden, das Messgerät habe mit der für standardisierte Messverfahren vorausgesetzten Präzision gearbeitet und einen zuverlässigen Messwert geliefert.  Die Frage, ob der Messwert richtig sei, hätte vielmehr eine individuelle fachkundige Überprüfung durch das Gericht oder einen Sachverständigen erfordert. Sodann hätte mit den Ergebnissen der Prüfung eine Auseinandersetzung in den Urteilsgründen erfolgen müssen. Da eine solche im angefochtenen Urteil nicht stattfand war dieses aufzuheben.

Kanzlei Voigt Praxistipp
In Owi-Verfahren ist die Hauptverhandlung immens wichtig. Ob Messgeräte unter Beachtung aller Herstellervorgaben aufgebaut, in Betrieb genommen und bei der Messung verwendet worden sind kann ausreichend nur durch Befragung des Messbeamten geklärt werden. Allein die Aktenlage hilft dabei nicht weiter.

Um eine zielführende Befragung des Messbeamten sicher zu stellen, empfehlen wir anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Team der ETL-Kanzlei Voigt unterstützt Sie gerne, wenn es um die Verteidigung gegen unberechtigte Punkte und Fahrverbote geht. Sprechen Sie uns an!

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