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Plötzlich rollte der Einkaufwagen weg…

Bei den sogenannten Einkaufswagenfällen besteht vielfach Unsicherheit darüber, ob die an einem fremden Fahrzeug verursachten Schäden von der Kfz- oder der Privathaftpflichtversicherung zu bezahlen sind. Die Lösung ist relativ einfach: Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt, wenn eine direkte und unmittelbare Funktionsbeziehung besteht, die Privathaftpflicht, wenn diese fehlt.
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28.09.2023
ca. 2 Minuten
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War das Fahrzeug bereits “in Betrieb”?

Eine Funktionsbeziehung liegt immer dann vor, wenn die Ursache des Schadens dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist.

Der BGH bejahte dies zum Beispiel, als bei einem Tanklastzug – während der Belieferung des Kunden – Öl aus einem defekten Schlauch austrat und sowohl die Straße, als auch das Hausgrundstück beschädigte. Die Begründung für die Haftung des Tanklastzugs war ebenso einfach, wie einleuchtend: Da der Tanklastzug beim Entladevorgang mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt wurde, verwirklichte sich eine Gefahr, die von ihm selbst ausging. Der eingetretene Ölschaden war seinem Betrieb zuzuordnen (BGH vom 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15).

Dieselben Grundsätze gelten, wenn ein Einkaufswagen wegrollt. Sowohl das Ent- aber auch das Beladen zählen zum dem Betrieb des Fahrzeugs. Verselbständigt sich ein Einkaufswagen, nachdem damit begonnen wurde, die eingekauften Sachen vom Einkaufswagen in das Auto umzuladen, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Rollt der Einkaufswagen bereits vorher weg, z.B. während der Fahrer den Fahrzeugschlüssel sucht, ist der Schaden nur gelegentlich des Fahrzeuggebrauchs eingetreten. In diesem Fall ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 20.06.1997, Az. 2 C 698/97).

Was ist, wenn ein Kind den Wagen geschoben hat?

Entscheidend für die Haftung ist nicht zuletzt das Alter des Kindes. Ist z.B. ein Elternteil mit einem 7 1/2 Jahre alten Kind auf einem Supermarktparkplatz unterwegs, wobei das Kind den Einkaufswagen schiebt, ist sicherzustellen, dass Kollisionen oder Entlangschrammen mit oder an geparkten Fahrzeugen durch rechtzeitiges Eingreifen verhindert werden können. Ist dies nicht der Fall und kommt es zu Schäden, kommt eine Haftung des begleitenden Elternteils aus einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht (AG Schwabach, Urt. v. 27.05.2004, Az. 5 C 0328/03).

Übrigens

Einem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund zufolge (Az. 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20 v. 01.09.2020), stellt der typischen “Einkaufswagen-Fall” keinen Unfall im Straßenverkehr dar, da es an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Zusammenhang fehlt. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere die fehlende “Realisierung einer mit der Fortbewegung von Fahrzeugen verbundenen Gefahr”. Das mag auf den ersten Blick banal erscheinen. Es hat aber weitreichende Konsequenzen. Denn da sich bei einem – durch einen Einkaufswagen verursachten – Schaden ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das mit dem Straßenverkehr nur äußerlich verbunden ist, ist § 142 StGB (Unfallflucht) nicht einschlägig.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass auch hier Details darüber entscheiden, ob und welcher Versicherer leisten muss. Sollten Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche haben, lassen Sie sich nicht mit billigen Argumenten abspeisen, sondern sprechen Sie mit uns.

Voigt regelt!

Bildnachweis:  pexels-gustavo-fring

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