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Wer bezahlt, wenn das Auto von Hochwasser eingeschlossen ist?

Die Pegelstände des Rheins werden am 08.01.2018 voraussichtlich ihren Höchststand erreichen. Allerdings hat das Hochwasser bereits am 07.01.2018 für Aufregung gesorgt, als die Feuerwehr z.B. im Kölner Stadtteil Rodenkirchen eine Frau und zwei Hunde aus ihrem – vom Hochwasser eingeschlossenen – Auto befreien musste. Dieses war bei einem Wendemanöver im Wasser stehen geblieben. Die Teilkaskoversicherung zahlt nicht […]
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08.01.2018
ca. 2 Minuten
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Die Pegelstände des Rheins werden am 08.01.2018 voraussichtlich ihren Höchststand erreichen. Allerdings hat das Hochwasser bereits am 07.01.2018 für Aufregung gesorgt, als die Feuerwehr z.B. im Kölner Stadtteil Rodenkirchen eine Frau und zwei Hunde aus ihrem – vom Hochwasser eingeschlossenen – Auto befreien musste. Dieses war bei einem Wendemanöver im Wasser stehen geblieben.
Die Teilkaskoversicherung zahlt nicht in jedem Fall
Ob die Dame eine etwaige Reparatur aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen muss oder ob eine Kaskoversicherung ihr diese Last abnimmt, hängt nicht nur davon ab, ob sie das Fahrzeug in einen bereits überfluteten Bereich hineingefahren hat oder ob sie vom steigenden Wasser überraschend eingeschlossen wurde. Auch die Art der Kaskoversicherung ist entscheidend.
Wie bereits im Artikel vom 05.01.2018 dargelegt, muss eine Teilkaskoversicherung immer dann leisten, wenn der Fahrer nicht in einen bereits überfluteten Straßenabschnitt hineingefahren und es deshalb zu einem Motorschaden durch Wasserschlag gekommen ist (LG Lübeck v. 21. 11. 2003, Az.: 4 O 80/03). Eine Leistungspflicht kann auch dann bestehen, wenn das Auto plötzlich von Wasser einge­schlos­sen worden ist (OLG Hamm, v. 02.11.2016, Az.: 20 U 19/16).
Ein Überschwemmungsschaden kann auch ein Unfall im Sinne Vollkaskoversicherung sein
Aber selbst wenn die Teilkaskoversicherung leistungsfrei sein sollte, muss der Geschädigte dennoch nicht leer ausgehen. Wenn eine Vollkaskoversicherung besteht, kann er aus dieser Ersatz erhalten. Das OLG Frankfurt hat den Wasserschlag bereits 1965 als Unfall d.h. als “unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis” anerkannt. Allerdings hat es den Anspruch des Geschädigten aus der Vollkaskoversicherung ausgeschlossen, wenn ihn hinsichtlich der Schadensentstehung ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.1965, Az. 14 U 39/65). Ob und wann ein solches vorliegt, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.
ETL Kanzlei Voigt Praxistipp
Wenn die Leistungspflicht eindeutig nicht besteht, muss auch nicht diskutiert werden. Allerdings ist diese Klarheit nicht immer gegeben und die Versicherer versuchen immer wieder, selbst wenn die Eintrittspflicht feststeht, die Leistung zu vermeiden. Sollte Ihnen das passieren, zögern Sie nicht einen Anwalt einzuschalten. Die Anwälte der ETL Kanzlei Voigt unterstützen Sie auch in Fragen der Teilkaskoversicherung, damit Sie die Ihnen zustehende Versicherungsleistung vollständig erhalten.

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