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Wer haftet für Schäden durch ein herabfallendes Straßenschild?

Wenn die Straßenbaubehörde ein Schild falsch montiert, haftet sie auch für dadurch hervorgerufene Schäden. Privat angebrachte Schilder unterliegen der Haftung des Privaten. Doch wie verhält es sich, wenn die Straßenbaubehörde ein Unternehmen beauftragt? Mit dieser Frage hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.06.2019 (Az. III ZR 124/18) zu befassen. Was war […]
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11.12.2019
ca. 2 Minuten
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Wenn die Straßenbaubehörde ein Schild falsch montiert, haftet sie auch für dadurch hervorgerufene Schäden. Privat angebrachte Schilder unterliegen der Haftung des Privaten. Doch wie verhält es sich, wenn die Straßenbaubehörde ein Unternehmen beauftragt? Mit dieser Frage hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.06.2019 (Az. III ZR 124/18) zu befassen.

Was war passiert?

Eine Fahrzeugeigentümerin fuhr im Oktober 2014 auf einer Autobahn, als ihr Wagen in einem Baustellenbereich von einem herabfallenden Verkehrsschild beschädigt wurde. Dieses hatte ein privates Unternehmen im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt. Dabei hatte das Unternehmen das Schild nicht ordnungsgemäß angebracht, so dass es sich lösen konnte.

Die Eigentümerin forderte Schadensersatz von dem Unternehmen. Weil es zu keiner Einigung kam, verklagte die Fahrzeugeigentümerin das private Unternehmen. Das zunächst angerufene Amtsgericht gab der Eigentümerin in Höhe von circa 1.300 Euro Recht. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und ging in Berufung. Das für die Berufung zuständige Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Forderung der Eigentümerin zurück.

Damit war wiederum die Fahrzeugeigentümerin nicht einverstanden und zog vor den BGH.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH teilte die Auffassung des Landgerichts. Dieses hatte die Forderung der Eigentümerin mit der einfachen Begründung abgewiesen, dass sie den falschen verklagt hätte. Der BGH führte dazu aus: Das Unternehmen, das – wie hier – in Baustellenbereichen nach Anordnung der Straßenbaubehörde, ohne einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum zu haben, Verkehrsschilder aufstelle, handele als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts. Insoweit verdränge die Haftung der Körperschaft (…) die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten (…).

Weil das Unternehmen bei der Beschilderung den Anweisungen der Straßenbaubehörde Folge leisten musste und keinen eigenen Spielraum hatte, war die Straßenbaubehörde verantwortlich. Und genau diese hätte die Eigentümerin im Rahmen der Amtshaftungspflicht verklagen sollen – statt des ausführenden Unternehmens. Dazu der BGH: Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt (…)der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat (…).

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob herabfallende Schilder oder falsch geschaltete Baustellenampeln: Entsteht durch den Fehler eines privaten Unternehmens ein Schaden, ist zunächst zu prüfen in wessen Auftrag dieses handelte und ob ein Entscheidungsspielraum bestand. Das ist nicht immer ohne weiteres ersichtlich und bedarf der Aufklärung.

Wer also durch Unternehmen, die möglicherweise im Auftrag der öffentlichen Hand handeln, geschädigt wird, ist gut beraten frühzeitig rechtlichen Beistand einzuholen. Die Ansprüche der Fahrzeugeigentümerin gegen die Straßenbaubehörde sind mittlerweile verjährt, wenn die Behörde nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt wurde.

Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen daher bei der Durchsetzung der Ansprüche gerne zur Seite.

 
Bildnachweis: Şenad Kahraman
 

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