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Wer haftet für Schäden durch Feuerwehrfahrzeuge?

Wenn es brennt, zählt jede Sekunde. Daher genießen Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte. Doch was passiert, wenn unterwegs ein anderes Fahrzeug beschädigt wird? Wer haftet? Oder bleibt der Halter des anderen Fahrzeugs auf seinem Schaden sitzen? Das Landgericht (LG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 19.09.2020 (Az. 5 O 58/18) mit diesen Fragen. […]
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17.11.2020
ca. 3 Minuten
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Wenn es brennt, zählt jede Sekunde. Daher genießen Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte. Doch was passiert, wenn unterwegs ein anderes Fahrzeug beschädigt wird? Wer haftet? Oder bleibt der Halter des anderen Fahrzeugs auf seinem Schaden sitzen? Das Landgericht (LG) Köln befasste sich in seinem Urteil vom 19.09.2020 (Az. 5 O 58/18) mit diesen Fragen.

Was war passiert?

Ein Autofahrer stand an einer auf Rot geschalteten Ampel. Ein Einsatzwagen der Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn fuhr zunächst aus entgegenkommender Richtung an ihm vorbei, bevor es dann über die durchgezogene Linie hinter seinem Wagen scharf wendete. Der Fahrer war der Auffassung, dass der Einsatzwagen dabei das Heck seines Wagens an zwei Stellen beschädigt habe. Er holte ein Sachverständigengutachten ein und forderte von der Stadt Köln insgesamt 1.928,71 Euro Schadensersatz.

Die Stadt lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Bei dem Wendemanöver sei der Einsatzwagen nur im Schritttempo gefahren, so dass es zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Und ohnehin habe der Autofahrer mit seinem Wagen ausweichen können, um dem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn Platz zu machen. Der Autofahrer wandte dagegen ein, dass er schon soweit es ihm möglich war an das vor ihm stehende Fahrzeug herangefahren sei, um möglichst auszuweichen. Weil sich Autofahrer und Stadt nicht einigen konnten, ging es vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht vernahm eine Augenzeugin, die bestätigen konnte, dass das Einsatzfahrzeug den Wagen des Autofahrers gestreift hatte. Dass die Stadt für den entstandenen Schaden haften musste, stand somit fest. Denn [g]rundsätzlich müsse einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Allerdings konnte nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer eine Ausweichmöglichkeit hatte. Die Kollision war für ihn daher unvermeidbar, so dass der Fahrer des Einsatzwagens den nötigen Abstand einhalten musste. Weil er dies nicht getan hatte, war die vollständige Haftung bei ihm und damit bei der Stadt Köln.

Aber die beiden geltend gemachten Schäden am Heck gaben dem Gericht Anlass zu Zweifeln. Uns so ließ es den Unfallhergang durch einen Sachverständigen rekonstruieren, um sich Klarheit zu verschaffen. Dieser konnte bestätigen, dass die Schürfspuren an der rechten Seite des Hecks zu den Schäden am Einsatzfahrzeug passten. Damit waren sie auf den Unfall zurückzuführen. Das linke Heck jedoch wies Schäden auf, die der Sachverständige nicht mit dem Unfallhergang in Einklang bringen konnte. Seiner Einschätzung nach waren dies Vorschäden, die zum Unfallzeitpunkt bereits bestanden hätten.

Das Gericht sprach dem Autofahrer daher den Ersatz der unfallbedingten Schäden zu. Den Ersatz der Vorschäden lehnte es als nicht unfallbedingt jedoch ab, ebenso wie die Kosten des Gutachtens. Letzteres sei unbrauchbar gewesen, weil es die Vorschäden als Unfallschäden auswies.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Einsatzfahrzeugen, die durch Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte in Anspruch nehmen, ist grundsätzlich freie Fahrt zu ermöglichen. Doch nicht immer ist ein Ausweichen möglich. In diesen Fällen befreien die Sonderrechte den Fahrer des Einsatzfahrzeugs jedoch nicht von der Rücksichtnahmepflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, gelten dieselben Haftungsregeln wie für alle anderen Autofahrer auch.

Sollten Sie durch einen Verkehrsunfall einen Schaden erlitten haben, ist das frühzeitige Einschalten eines erfahrenen Rechtsbeistands für die Regulierung des Schadens maßgeblich. So lassen sich Kosten, auf denen Sie sitzen bleiben, vielfach verhindern. Die Gutachterkosten für einen – wie hier – nicht offengelegten Vorschaden gehören dazu.

 
Bildnachweis:  Pixabay/Rico Loeb
 

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