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Wer haftet für Schäden durch Verzögerung wegen eines Staus?

Nach Verkehrsunfällen auf Autobahnen sind kilometerlange Staus normal. Abhängig vom Verkehrsaufkommen, sitzen dann bis zu mehreren tausend Personen und wichtige Frachten auf unbestimmte Zeit fest. Die Folge ist, dass Just-in-time Lieferungen ihren Bestimmungsort verspätet erreichen, Reisende ihren Flieger verpassen oder Geschäftsleute einen wichtigen Termin versäumen. Wir nehmen die bevorstehende Reise- und Stausaison zum Anlass, die […]
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22.04.2017
ca. 3 Minuten

Nach Verkehrsunfällen auf Autobahnen sind kilometerlange Staus normal. Abhängig vom Verkehrsaufkommen, sitzen dann bis zu mehreren tausend Personen und wichtige Frachten auf unbestimmte Zeit fest. Die Folge ist, dass Just-in-time Lieferungen ihren Bestimmungsort verspätet erreichen, Reisende ihren Flieger verpassen oder Geschäftsleute einen wichtigen Termin versäumen. Wir nehmen die bevorstehende Reise- und Stausaison zum Anlass, die Frage Wer haftet für Schäden infolge eines Staus? hier etwas näher zu beleuchten.

Für unfallbedingte Schäden haftet der Unfallverursacher

Nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG haftet der Fahrer, bzw. der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs. Welche Schäden zu ersetzen sind, ist gesetzlich geregelt. Nach § 7 StVG sind dies die Tötung, die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Auch die Aufwendungen, die zur Reparatur oder zum Ersatz einer beschädigten Sache anfallen, sind zu ersetzen. In § 823 Abs. 1 BGB heißt es Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Geschädigte ist dabei nicht gezwungen, sich an den Unfallverursacher bzw. den Halter des schadenstiftenden Fahrzeugs wenden. Dank des Direktanspruchs nach § 115 VVG, kann er seine Ansprüche auch direkt beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend machen.

Nicht jeder hat einen Anspruch auf Schadensersatz

Für denjenigen, der direkt in das Unfallgeschehen involviert, d.h. als Unfallopfer zu betrachten ist, ist die Rechtlage – zumindest vom Grundsatz her – einfach. Für Heilungskosten, Reparaturkosten, Schmerzensgeld, etc. muss der Versicherer des Unfallverursachers aufzukommen. Dasselbe gilt für etwaige Schäden an der Autobahn, einschließlich Bergungs- und Reinigungskosten. Schäden die ein Unfallopfer dadurch erleidet, dass es z.B. verletzungsbedingt eine geplante Kreuzfahrt nicht antreten kann (vgl. OLG München, Urt. v. 29.11.1985, Az. 10 U 1855/85), sind ebenfalls zu ersetzen. Die Aufzählung ließe sich fortsetzen. Wenn den Geschädigte ein Mitverschulden trifft, kann sein Anspruch entsprechend gekürzt werden.

Für reine Vermögensschäden gibt es (in der Regel) keinen Ersatz

Wer unfallbedingt allerdings lediglich an der Weiterfahrt gehindert, ansonsten aber in keiner Weise am Unfallgeschehen beteiligt ist, erleidet in der Regel nur einen sogenannten reinen Vermögensschaden. Da dieser nicht zu den vom Gesetz geschützten Rechtgütern zählt, besteht weder ein Anspruch gegen den Unfallverursacher noch gegen dessen Versicherer. Wer im Stau steht und z.B. seinen Flieger oder einen wichtigen Termin verpasst, geht daher leer aus. Dasselbe gilt übrigens auch für aufregungsbedingte Gesundheitsschäden.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Auf den ersten Blick erscheint Schadensersatzrecht einfach. Wenn es aber darum geht seine Ansprüche durchzusetzen, wird es regelmäßig kompliziert. Und wo ein Rechtsgut zwar verletzt wird, das Gesetz dieses aber nicht schützt, macht es auch keinen Sinn, Ansprüche geltend zu machen.

Ob und wo dies der Fall ist, oder ob nicht doch die Möglichkeit besteht Schadensersatz zu erhalten, kann nur der versierte Anwalt beurteilen. Die Anwälte der Kanzlei Voigt haben schon so manchen – zunächst aussichtslos erscheinenden – Fall zum Erfolg geführt. Wenn ein Fall allerdings nicht nur aussichtslos erscheint, sondern es nach unserer Auffassung auch ist, teilen wir dies unseren Mandaten mit. Schließlich kämpfen wir dafür, dass unsere Mandanten gewinnen – und das macht nur Sinn, wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht.

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