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Wichtige Gesetzesänderungen ab dem 01.01.2018

Wie in den Jahren zuvor, so brachte auch der aktuelle Jahreswechsel wieder zahlreiche Gesetzesänderungen für Auto- und Motorradfahrer mit sich. Seit dem 01.01.2018 gelten nur noch Reifen als Winterreifen, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind Die zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282) legte u.a. die technischen Anforderungen […]
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01.01.2018
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Wie in den Jahren zuvor, so brachte auch der aktuelle Jahreswechsel wieder zahlreiche Gesetzesänderungen für Auto- und Motorradfahrer mit sich.

Seit dem 01.01.2018 gelten nur noch Reifen als Winterreifen, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind

Die zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282) legte u.a. die technischen Anforderungen an Winterreifen fest und führte zu Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

Eine Konsequenz ist, dass seit dem 01.01.2018 nur noch solche Reifen als Winterreifen gelten, die das Alpine Symbol tragen. Für Reifen, die vor dem 31.12.2017 hergestellt und verkauft wurden, gilt eine Aufbrauchfrist bis zum 30.09.2024 (Ausführlich hierzu: Unser Beitrag vom 26.10.2017).

Einer Pressemeldung des BMVI zufolge, gilt die situative Winterreifenpflicht indes nicht durchgängig. Wörtlich heißt es dort: Einige Fahrzeuge (z.B. Motorisierte Krankenfahrstühle, einspurige Fahrzeuge) wurden von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen, da es für diese Fahrzeuge keine Winterreifen gibt. Statt Winterreifen- besteht für die Fahrer dieser Fahrzeuge eine erhöhte Sorgfaltspflicht für Fahrten bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.

Als weitere Neuerung haftet seit dem 01.01.2018 nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeugs, wenn dieser bei winterlichen Straßenbedingungen Fahrten mit unzulässiger Bereifung zulässt oder anordnet.

Die Abgasuntersuchung wird erweitert

Seit dem 01.01.2018 ist die Abgasmessung am Endrohr bei der Hauptuntersuchung für alle Fahrzeuge Pflicht. Die bisherige Regelung, wonach bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach dem 1.1.2006 die Kontrolle über das OBD-System genügte, ist hinfällig. Ab sofort wird die HU-Plakette nur noch nach dem bestehen der Funktionsprüfungen von OBD und Abgas erteilt. Das Bundesverkehrsministerium verspricht sich von den Änderungen eine Erhöhung der Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) und eine Geringhaltung der Fehlerquote (vgl. VlBl.Nr.19 v. 15.10.2017, S. 852). Die Kosten der Untersuchung erhöhen sich für die betroffenen Fahrzeuge um bis zu zwölf Euro.

Mopeds und Microcars müssen die Schadstoffwerte der EURO 4 Norm erfüllen

Was 2017 bereits große Motorräder betraf, gilt seit dem 01.01.2018 auf für Mofas, Mopeds, Microcars, Trikes oder Quads. Als Folge der VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen können diese Fahrzeuge jetzt nur noch dann neu zum Straßenverkehr zugelassen werden, wenn sie mindestens die Voraussetzungen der EURO 4 Norm erfüllen. Wer sich mit dem Gedanken trägt, eines der betroffen Fahrzeuge zu kaufen, sollte – besonders beim Kauf eines Neufahrzeugs – aufmerksam sein. Es wäre schade, wenn die Freude über das vermeintliche Schnäppchen dem Frust weicht, wenn festgestellt werden muss, dass das Fahrzeug nicht mehr zulassungsfähig ist.

Die obigen Ausführungen geben nur einen kleinen Ausschnitt der Änderungen wieder. Über weitere Änderungen, die im Laufe des Jahres relevant werden, werden wir zeitnah informieren.

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