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13 Jahre Haft für zweiten Berliner Raser

Vor fünf Jahren erregte ein illegales Rennen auf dem Kurfürstendamm, bei dem ein unbeteiligter Jeep-Fahrer sein Leben ließ, großes Aufsehen. Ebenso aufsehenerregend war das langwierige Verfahren, das bereits zwei Mal vor dem BGH verhandelt wurde. Nun urteilte das Landgericht (LG) Berlin am 02.03.2021 (Az.: 529 Ks 6/20) zum dritten Mal über den zweiten Berliner Raser.
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04.03.2021
ca. 3 Minuten
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Vor fünf Jahren erregte ein illegales Rennen auf dem Kurfürstendamm, bei dem ein unbeteiligter Jeep-Fahrer sein Leben ließ, großes Aufsehen. Ebenso aufsehenerregend war das langwierige Verfahren, das bereits zwei Mal vor dem BGH verhandelt wurde. Nun urteilte das Landgericht (LG) Berlin am 02.03.2021 (Az. 529 Ks 6/20) zum dritten Mal über den zweiten Berliner Raser.
Was war passiert?
In der Nacht des 1. Februar 2016 boten sich zwei junge Männer ein Rennen auf dem Kurfürstendamm. Als der 26-jährige Audi-Fahrer mit mindestens 160 bis 170 km/h in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Ampel für ihn auf Rot geschaltet ist, kollidiert er mit einem Jeep, der bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Der 69-jährige Fahrer des Geländewagens erlag am Unfallort seinen Verletzungen.
Das bisherige Verfahren
Erstmalig in der Geschichte verurteilte das Landgericht (LG) Berlin am 27.02.2017 (Az. 535 Ks 8/16) die beiden Angeklagten wegen Mordes durch Straßenrennen. Bislang wurden Teilnehmer von Straßenrennen mit tödlichem Ausgang, bei denen unbeteiligte Dritte zu Schaden kamen, wegen fahrlässiger Tötung herangezogen.
Die beiden Angeklagten, die wegen Mordes verurteilt wurden, legten beim BGH Revision gegen das Urteil ein. Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des BGH verhandelte auf den Tag genau zwei Jahre nach dem tödlichen Verkehrsunfall in dem Revisionsverfahren. Mit Urteil vom 01.03.2018 (Az. 4 StR 399/17) hob er das Urteil des Landgerichts auf.
Daraufhin wurde die Sache vor der 32. Strafkammer des Landgerichts Berlin erneut verhandelt. Doch auch diesmal gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich um Mord handle (Urt. v. 26.03.2019, Az. 532 Ks 9/18). Die Richter sahen gleich drei Mordmerkmale als erfüllt: das arg- und wehrlose Opfer wurde mit einem zum gemeingefährlichen Mittel eingestuften Auto aus niederen Beweggründen (der rücksichtslosen Selbstsucht) getötet.
Und auch dieses Mal legten die beiden Angeklagten Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Urteil vom 18.06.2020 (Az. 4 StR 482/19) zum ersten Mal in der Geschichte eine Verurteilung wegen Mordes als Folge eines Autorennens. Von den beiden Angeklagten, die als „Berliner Raser“ in die Rechtsgeschichte eingegangen sind, hatte nur einer Erfolg mit seiner Revision. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf.
Bezüglich des damals 26-Jährigen, der mit dem Jeep kollidierte, wurde das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Richter hätten den bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei begründet. „[Das Landgericht] hat belegt, dass der Angeklagte erkannte, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung auch für Dritte unter Zurückstellung aller Bedenken gewinnen zu können, und ihm deshalb die Folgen des bewusst hochriskanten Fahrverhaltens gleichgültig waren.“ Das Urteil gegen den Unfallfahrer ist somit rechtskräftig.
Hinsichtlich des zweiten Angeklagten, mit dem sich der Unfallfahrer davor ein Rennen geliefert hatte und der daraufhin als Mittäter verurteilt wurde, wurde das Urteil aufgehoben, „weil die Beweiswürdigung des Landgerichts die Feststellung eines gemeinsamen, auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt.“ Damit ging es für diesen Angeklagten in die dritte Verhandlungsrunde zum Landgericht.
Die dritte Entscheidung des Landgerichts
Der zweite Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Haftstraße von 13 Jahren verurteilt. Zudem verhängte das Gericht eine fünfjährige Führerscheinsperre.
In den Augen des Gerichts hatte sich der zweite Berliner Raser mit dem bereits wegen Mordes verurteilten Fahrer ein „Stechen“ geliefert und dabei beim Überfahren der roten Ampel mögliche tödliche Folgen für andere Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen. Das Gericht bestätigte für ihn auch die Merkmale der Heimtücke und die niedrigen Beweggründe durch das Rennen „das eigene Ansehen zu steigern und sich selber besser zu fühlen“. Er sei zwar kurz vor der Kollision zunächst vom Gas gegangen, habe aber dann wieder beschleunigt und sei damit bewusst ein „Risiko eingegangen, um an dieser entscheidenden Stelle das Rennen nicht zu verlieren“.
Weil nicht er mit dem Fahrzeug des Rentners zusammengestoßen war und er zudem an zwei roten Ampeln angehalten hatte, war ihm „keine täterschaftliche Mitverantwortung für den Tod anzulasten“. Allerdings sei es „absoluter Zufall“ gewesen, dass sein Kontrahent und nicht er selbst mit dem Jeep kollidierte. Daher wurde sein Verhalten als versuchter Mord gewertet.
Ob das Urteil des Landgerichts dieses Mal rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Die Verteidigung hat die Revision bereits angekündigt.
Stichwort
Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
 
Bildnachweis: Pixabay/PublicDomainPictures

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