LG Coburg ändert Rechtsprechung zur Abtretung
Das Landgericht Coburg hat in einem Hinweisbeschluss angekündigt, seine Rechtsprechung zur Verwendung von formularmäßigen Abtretungen zu ändern. Es wies darauf hin, dass eine Abtretung (erfüllungshalber), welche keine Rückabtretungsklausel enthalte, wirksam sei. In früheren Entscheidungen hatte das Gericht noch anders geurteilt.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ließ sich den Anspruch der Geschädigten gegenüber der Versicherung auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber abtreten. Sollte diese nicht zahlen, konnte der Sachverständige sein Honorar von Geschädigte fordern. Die Abtretungserklärung enthielt keine Rückabtretungsklausel. Insbesondere wurde die Pflicht zur Rückabtretung des abgetretenen Schadensersatzanspruches nicht geregelt.
Da die Versicherung die Sachverständigenkosten nicht zahlte, klagte der Sachverständige diese aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung ein.
Bisherige Rechtsprechung des Landgerichts
Das Landgericht Coburg hatte in früheren Entscheidung entschieden, dass eine Abtretung, die keine Rückabtretungsklausel enthält, unwirksam sei, da eine solche Abtretungserklärung gegen das sogenannte Transparenzgebot verstoße.
Das Transparentgebot verlangt, dass eine Klausel klar und verständlich ist. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden.
Landgericht kündigt Änderung der Rechtsprechung an
Nunmehr hat das Landgericht Coburg angekündigt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten werde.
Gerade da eine Rückabtretungsklausel nicht vorhanden gewesen sei, fehle es bereits an einer Klausel die unklar und unverständlich sein könne. Das Gericht stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 17.07.2018, Az.: VI ZR 274/17), wonach der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen auch ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung der Honorarforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruches verpflichtet sei.
Keine Pflicht auf Gesetzeslage hinzuweisen
Der Sachverständige sei auch nicht verpflichtet, in der Abtretung auf die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz und aus der Rechtsnatur der Abtretung ergebenen Rechtsfolgen hinzuweisen oder diese ausdrücklich zu regeln.
Praxis-Tipp:
Das Landgericht Coburg hat seine Rechtsauffassung ausführlich begründet. Aufgrund der Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, die im Gerichtsbezirk Coburg entschieden werden, ist die angekündigte Entscheidung des Landgerichts beachtenswert. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung – auch anderer Gerichte – hierzu bleibt abzuwarten. Zukünftig könnte es ratsam sein, statt eine Rückabtretungsklausel zu verwenden, lieber auf eine solche Klausel gänzlich zu verzichten.