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Schlechtwetter voraus!

Wer seine Fahrt bei strahlendem Sonnenschein beginnt, kann immer wieder auch in "schweres Wetter" geraten und gezwungen sein, seine Fahrweise den Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen.
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10.05.2021
ca. 2 Minuten
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Wer seine Fahrt bei strahlendem Sonnenschein beginnt, kann immer wieder auch in “schweres Wetter” geraten und gezwungen sein, seine Fahrweise den Wetterbedingungen entsprechend anzupassen.

Gibt es spezielle Regeln für schlechtes Wetter?

Gemäß § 3 StVO  darf „Wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

Welche Konsequenzen drohen?

Welche Konsequenzen drohen, hängt natürlich stark vom Einzelfall ab. Wenn aber z.B. nach einem Unfall ein Bußgeld wegen Fahrens mit unangepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen verhängt werden soll, hat die Behörde näher darzustellen, wie die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt waren und warum es zum Unfallzeitpunkt nicht gestattet war, die fragliche Stelle mit der höchstzugelassenen Geschwindigkeit zu befahren.
Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals darf die Wortlautgrenze allerdings nicht überschreiten. Die Wettersituation muss daher zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den benannten Beispielen, nämlich Nebel oder Glatteis vergleichbar sein, zum anderen auch gemeinhin unter den Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fallen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.11.2020, Az. 1 OWi 2 Ss Rs 107/20).
Voraussetzung einer Verurteilung nach § 3 Abs. 1 StVO ist jedoch, dass “das Gericht eine klare Vorstellung über die objektive und die subjektiv zulässige Fahrgeschwindigkeit hat” (OLG Jena, Beschl. v. 14.10.2005, Az. 1 Ss 148/05).

Welche Parameter entscheiden?

Abhängig von den jeweiligen Wetterverhältnissen und von der Profiltiefe der Reifen, kann aber z.B. bei starken Regenfällen z.B. eine Geschwindigkeit von 100 Km/h auch auf einer Autobahn zu hoch sein. So hat z.B. das AG Tübingen mit Urteil vom 14.02.2020, Az. 16 OWi 16 Js 25507/19 festgestellt, dass die angepasste Geschwindigkeit auch stark von der Art und dem Zustand der Bereifung beeinflusst wird. Konkret hat es festgestellt, dass die angepasste Geschwindigkeit bei 345 Millimeter breiten Reifen mit einer Profiltiefe von nicht mehr als zwei Millimetern bei 60 Km/h liegen kann.

Zusammenfassung

Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass Autofahrer bei starken Regenfällen – auch auf Autobahnen – mit Wasserlachen rechnen müssen, die aufgrund der Sichtverhältnisse und spritzenden Wassers nicht oder nur schwer erkannt werden können. Um ein Aufschwimmen bei Aquaplaning zu vermeiden, ist die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen und ggf. herabzusetzen. Sollte es zu einem Unfall gekommen sein oder ein Bußgeld drohen, empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts! Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

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