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Achtung, Ast!

Vor allem LKWs kennen die Problematik: Wo Bäume am Straßenrand wachsen, ragen auch Äste in den Luftraum über der Fahrbahn. Beschädigungen an den Aufbauten und aufgeschlitzte Planen sind dabei nicht selten die Folge. Doch umfasst die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers den gesamten Luftraum über der Fahrbahn? Oder zumindest bis zu einer Höhe von 4 Metern? Mit diesen Fragen musste sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 22.10.2020 (Az.: 7 U 100/20) auseinandersetzen.
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26.02.2021
ca. 4 Minuten
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Vor allem LKWs kennen die Problematik: Wo Bäume am Straßenrand wachsen, ragen auch Äste in den Luftraum über der Fahrbahn. Beschädigungen an den Aufbauten und aufgeschlitzte Planen sind dabei nicht selten die Folge. Doch umfasst die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers den gesamten Luftraum über der Fahrbahn? Oder zumindest bis zu einer Höhe von 4 Metern? Mit diesen Fragen musste sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) in seinem Beschluss vom 22.10.2020 (Az.: 7 U 100/20) auseinandersetzen.
Was war passiert?
Ein LKW-Fahrer befuhr im Mai 2019 mit seinem circa 3,33 Meter hohem 13,5-Tonner mitsamt Abrollcitycontainer eine Straße. Dort stieß er mit einem Ast zusammen, der den LKW abrupt stoppte, wodurch der Container verbogen und aus seiner Befestigung gerissen wurde. Der Fahrer, der unter anderem einen Containerdienst betreibt, machte daraufhin Schadensersatz für die Beschädigungen an seinem LKW in Höhe von fast 40.000,00 Euro netto, fiktive Mietkosten von rund 11.500,00 Euro netto sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 10.950,00 Euro netto und Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,00 Euro zuzüglich der Heilbehandlungskosten geltend.
Die Gemeinde lehnte eine Amtshaftung ab, woraufhin der LKW-Fahrer die Gemeinde verklagte. Das Landgericht (LG) Flensburg wies die Klage mit Urteil vom 28.05.2020 zurück. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Straße an der Unfallstelle eine asphaltierte Breite von 3,60 Metern aufweist und ein Tempolimit von 30 km/h gilt. Zudem wurde der Baum auch auf zwei Ortsbeiratssitzungen im August 2018 und April 2019 thematisiert: „Der Bürgervertreter J. hatte in der Sitzung am 25.04.2019 darum gebeten, ‚den markierten Baum in der B-Straße zu stutzen oder zu entfernen‘“.
Dennoch kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. „Bei der B-Straße handle es sich um eine Straße von untergeordneter Bedeutung. Es handle sich um eine typische Wohnstraße. Aufgrund der Erkennbarkeit des hineinragenden Baumstamms hätte der Kläger hier durch geringe Verschwenkung in die Mitte der Fahrbahn die Kollision vermeiden können.“ Nach dem Urteil stellte die Gemeinde ein Warnschild vor dem Baum auf.
Damit gab sich der Fahrer jedoch nicht zufrieden und ging in Berufung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der Fahrer war der Auffassung, die Gemeinde „hätte jedenfalls mit einem Warnschild auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen.“ Weil gerade kein Schild angebracht gewesen sei, habe er darauf vertrauen dürfen, die Straße sei für LKW geeignet. Insbesondere sei die Straße Zulieferstraße für den Bahnhof, „einem Baumarkt, einer Bautischlerei, dem Bauunternehmen I.“ und damit nicht von untergeordneter Bedeutung. Ein Verschwenken sei ihm zudem nicht möglich gewesen, denn der 1,30 Meter dicke Ast habe auf einer Höhe von 3,10 bis 3,17 Metern in den Straßenraum geragt und der LKW wäre sonst in den Gegenverkehr geraten.
Das Oberlandesgericht jedoch sah keinen Anlass um die Angelegenheit anders zu werten als das Landgericht. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weshalb auch kein Amtshaftungsanspruch bestehe. „Die Verkehrssicherungspflicht erfordert gerade nicht, den Luftraum über der Straße generell in der für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m (§ 32 Abs. 2 StVZO) freizuhalten. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße, der rechtlichen Qualität der Verkehrsfläche und den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen an der Gefahrenstelle. Bei Straßen von minderer Verkehrsbedeutung, bei geringer Verkehrsdichte und Schnelligkeit des Verkehrs kann von Fahrzeugführern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, dass sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Straße beobachten“.
Von dem ortskundigen LKW-Fahrer, der zudem seit 30 Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist, hätte in Anbetracht der schmalen Straße und des Tempolimits von 30 km/h hätte ein angepasstes Fahrverhalten erwartet werden dürfen. „Angesichts des Gesamteindrucks der Straße (…) drängte sich geradezu auf, dass die Ausnutzung der Fahrbahn bis unmittelbar an die seitliche, gepflasterte Regenrinne heran durch den vorhandenen Baumbestand für Fahrzeuge mit hohen Aufbauten behindert war. Es bestand die Möglichkeit, entweder den LKW anzuhalten (bei entsprechendem Gegenverkehr) oder aber das Fahrzeug etwas in die Fahrbahnmitte hin zu verschwenken, um eine Kollision mit in den Luftraum hineinragenden Ästen zu vermeiden.
Dass im Nachgang des Urteils des Landgerichts ein Warnschild aufgestellt wurde, sei nicht als Anerkenntnis zu werten. „Eine Gemeinde muss grundsätzlich auf dokumentierte, lokale Unfallschwerpunkte reagieren und ggf. präventiv tätig werden.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Nicht nur in Tunneln, unter Brücken und Straßenunterführungen kann die Durchfahrtshöhe eingeschränkt sein. Auch natürliche Hindernisse wie Äste können LKWs an der ungehinderten Durchfahrt hindern. Daher sind Fahrer gut beraten ihre Fahrzeughöhe zu kennen, um Beschädigungen am Fahrzeug vorzubeugen. Denn wie dieser Fall zeigt, gilt nicht für alle Straßen und Wege eine uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Anders dürfte der Fall beispielsweise an einer Bundesstraße zu werten sein, die in ein Industriegebiet führt.
Daher ist es in derartigen Fällen sinnvoll bereits frühzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand ins Boot zu holen. So lassen sich die Weichen für die Regulierung der berechtigten Ansprüche richtig stellen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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