Achtung bei Kundenbildern und Fanfotos!
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Die Veröffentlichung von Kunden- oder Mitarbeiterbildern im Internet gehört zu den normalen Gepflogenheiten des Geschäftsalltags. Ohne Regeln geht aber auch hier nichts und wer dies nicht beachtet, läuft Gefahr zu bezahlen! Dem Beschluss des OVG Lüneburg zufolge, ist die Veröffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.
Vom Grundsatz her ist die Einwilligung unverzichtbar!
Wer Personen identifizierbar auf seiner Internetseite (z.B. einer Fanpage bei Facebook) abbilden möchte, sollte dies nicht ohne deren Einwilligung tun. Ohne eine solche „ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zugunsten der betroffenen Personen u.a. zu berücksichtigen, dass eine solche Veröffentlichung aufgrund bestehender Missbrauchsmöglichkeiten sowie aufgrund der großen Reichweite derartiger Netzwerke mit erheblichen Risiken verbunden ist.“ Wenn eine Einwilligung fehlt und der verfolgte Zweck auch durch die Veröffentlichung anonymisierter, z.B. verpixelter oder unscharfer Bilder – erreicht werden kann, sollte auf eine nicht anonymisierte Veröffentlichung verzichtet werden.
Bei der Verarbeitung für journalistische Zwecke gelten Besonderheiten!
Etwas anderes kann zwar für die Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DSGVO gelten (s.a. Erwägungsgrund 153 zur DSGVO). Die Freiheit ist aber auch hier nicht grenzenlos (vgl. Beschl. des OLG Köln v. 18.07.2019, (Az. 15 W 21/19). Denn auch bei einer Datenerhebung und -verarbeitung zu journalistischen Zwecken können Unterlassungsansprüche bei einer „Fixierung“ von personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung bestehen. Die DSGVO mag in derartigen Fällen zwar nicht einschlägig sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, z.B. in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besteht aber ungeachtet dessen fort und eine Abwägung der widerstreitenden Rechte ist unverzichtbar.
Fazit
Wer auf Internetseiten oder „Fanpages“ Fotos von Personen veröffentlichen möchte, auf denen diese identifizierbar zu erkennen sind, sollte dies nicht ohne deren nachweisbare Einwilligung tun. Sollte die Einwilligung widerrufen werden, ist das veröffentlichte Material entsprechend zu verändern.