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Verwertbarkeit einer Messung mit dem Einseitensensor

AG Bad Kissingen, Urt. v. 30.11.2015 – 3 OWi 16 Js 3704/14 – Zur Verwertbarkeit einer mit dem Einseitensensor ES 3.0 in der Softwareversion 1.007.1 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung

Messungen mit dem ES 3.0 der Firma eso gmbH bieten immer wieder Anlass zu großer Diskussion. Seit Jahren wird durch einige auf Messtechnik spezialisierte Gutachter bemängelt, dass die von dem Gerät ermittelten Daten nicht überprüft werden können, weil der Hersteller sie nicht zu einer Überprüfung zur Verfügung stellt und man daher nicht nachvollziehen könne, wie […]
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17.03.2016
ca. 2 Minuten
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Messungen mit dem ES 3.0 der Firma eso gmbH bieten immer wieder Anlass zu großer Diskussion. Seit Jahren wird durch einige auf Messtechnik spezialisierte Gutachter bemängelt, dass die von dem Gerät ermittelten Daten nicht überprüft werden können, weil der Hersteller sie nicht zu einer Überprüfung zur Verfügung stellt und man daher nicht nachvollziehen könne, wie überhaupt der vom Gerät ausgeworfene Messwert zustande kommt. Möglicherweise auch wegen dieser Kritik kommt es in regelmäßigen Abständen zu neuen Softwareversionen des Herstellers, der wohl auf diese Weit versucht, diese vereinzelte Kritik an dem Messverfahren zu unterbinden.

Dies scheint aber nicht zur Überzeugung alles zu funktionieren, wie ein aktuelles Verfahren vor dem AG Bad Kissingen zeigt. Dort wurde der Fall eines Betroffenen verhandelt, dem vorgeworfen wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h überschritten zu haben.

Der vom Gericht beauftragte Gutachter sollte zu der Funktionsweise des ES 3.0 in der Softwareversion 1.007.1 Stellung nehmen und kam zu dem Ergebnis, dass die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten nicht ausreichend sind, eine unabhängige Prüfung der Messung vorzunehmen.

Kernaussagen des Gutachters zur Funktionsweise

“Bei der vorliegend verwendeten Softwareversion 1.007.1 – so der Sachverständige – sind lediglich noch die vom Messgerät (vorläufig) berechneten Geschwindigkeitswerte, die sogenannten Approx Trigger gespeichert. Ohne eine unabhängige Auswertung der Rohmessdaten kann die Richtigkeit des angezeigten Messwertes von 171 km/h aus technischer Sicht nicht bestätigt werden. Auch die vom Hersteller gegen Entgelt angebotene Rohdatenauswertung mittels dem Onlineprogramm esodata.esodigitales.de hilft nicht weiter, so der Sachverständige, da dabei nicht die Rohmessdaten, sondern lediglich grafisch aufbereitete Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Echtheit kann aus technischer Sicht nicht sichergestellt bzw. kann eine Manipulation an den zum Hersteller übersandten und durch diesen entschlüsselten Daten – ob durch die beteiligten Unternehmen oder durch Dritte – technisch nicht ausgeschlossen werden.

Die Prüfung des Onlineprogrammes des Herstellers ergibt, dass keine Auswertung durch eine Korrelationsrechnung erfolgt, sondern dass lediglich eine nachträgliche Auswertung der Messdaten mit dem im Messgerät implementierten Auswertealgorithmus stattfindet, was keine unabhängige Prüfung bzw. keine Sachverständigenleistung darstellt, da hierbei die selbe Auswertung wie im Messgerät erfolgt und unabdingbar das gleiche Ergebnis erzielt wird.”

Das Gericht konnte also die Richtigkeit der Messung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen und sprach den Betroffenen daher frei.

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