Andere Länder - Andere Sitten: Das Schadenersatzrecht ist nicht überall gleich
Aktuell werden vielerorts die Wohnwagen und Wohnmobile aus dem Winterschlaf
geholt und für die Reisesaison fit gemacht. Wer sich bei seinen Touren auf Deutschland beschränkt, für den ändert sich in der Regel nichts. Wer allerdings international aufbricht, darf nicht vergessen, dass man zwar sein Reisegepäck, nicht aber die gewohnte Rechtsordnung mitnehmen kann. Dies musste auch ein deutscher Urlauber erfahren, als er 2013 in den Niederlanden mit seinem Wohnmobil in einen Unfall verwickelt wurde. Glücklicherweise entstand ausschließlich Sachschaden.
Was war passiert?
Der Kläger kaufte sich am 03.04.2013 ein neues Wohnmobil. Am 08.05.2013 wurde er in den Niederlanden schuldlos in einen Unfall mit einem niederländischen Fahrzeug verwickelt. Die Laufleistung des Wohnmobils betrug zum Unfallzeitpunkt 1250 km.
Der niederländische Versicherer legte bei der Entschädigung einen Wiederbeschaffungswert von 45.500 zugrunde. Unter Anrechnung eines eingeholten Restwertangebotes (in Höhe von 31.340 ) zahlte er 14.160 an den Geschädigten. Das war diesem aber zu wenig. Er trug vor, dass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert bei ca. 59.000 liege und als Restwert lediglich 25.000 erzielbar wären. Außerdem habe er, angesichts der niedrigen Laufleistung und des geringen Alters, Anspruch auf Neuwertentschädigung. Der niederländische Versicherer sah das anders. Der Geschädigte erhob daraufhin vor einem deutschen Gericht Klage auf Zahlung des Restbetrags.
Welches Gericht war zuständig?
Das angerufene Gericht musste sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob es für den niederländischen Sachverhalt überhaupt zuständig war. Das wäre es nach den Bestimmungen der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) nämlich nur dann, wenn das auf den Unfall anzuwendende Recht einen sogenannten Direktanspruch vorsieht.
Da sich der Unfall in den Niederlanden ereignet hatte, war niederländisches Recht anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO). Und das sieht in Art. 6 des Gesetzes über die Kfz-Haftpflichtversicherung einen solchen Anspruch vor. Einem Verfahren in Deutschland stand damit nichts mehr im Wege.
Welcher Schadensersatz steht einem Unfallopfer in den Niederlanden zu?
Als nächstes war der Umfang des Ersatzanspruchs zu klären. Maßgeblich war hier das Burgerlijk Wetboek
. Dieses stuft einen Verkehrsunfall, vergleichbar dem deutschen Recht, als widerrechtlichen Eingriff in das Recht am Eigentum ein. Und dass ein solcher bei der Beschädigung des Wohnmobils durch den Unfall vorlag, stand außer Streit. Der Ersatzanspruch als solcher war also gegeben.
Strittig war aber, in welchen Umfang der Schadensersatzanspruch bestand. Das niederländische Recht sieht hier die Entschädigung in Geld vor. Die Höhe des Schadensersatzes wird dabei nach oben hin durch das Indemnitätsprinzip
begrenzt. Dieses entspricht in etwa dem Bereicherungsverbot im deutschen Recht, das besagt, dass der Geschädigte an dem Schaden nicht verdienen soll.
Der Geschädigte hatte damit Anspruch auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und Restwert. Den Berechnungen des Versicherers zufolge waren dies ca. 17.000 .
Ob der Geschädigte einen darüber hinaus gehenden Anspruch hatte, ist Thema des nächsten Rechtstipps.